Im Falle des Ablebens ist das Testament, auch letztwillige Verfügung genannt, oft die wichtigste überbleibende Urkunde
Aufgrund der grossen Bedeutung des Testaments werden hohe formelle Anforderungen an seine Errichtung gestellt. In wenigen Ausnahmefällen, kann auch ein Nottestament errichtet werden. Dieses wird mündlich an zwei Zeugen abgegeben und ist nur für eine beschränkte Dauer gültig.
Das Nottestament ist in den Art. 506–508 ZGB geregelt. Dort wird festgehalten, dass ein Nottestament nur bei ausserordentlichen Umständen errichtet werden darf. Als beispielhafte Umstände wird die nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse genannt. In der Realität ist die nahe Todesgefahr der wohl am häufigsten anzutreffende ausserordentliche Umstand.
Voraussetzungen für ein Nottestament
Ferner darf eine Person, welche das Testament zu errichten gedenkt, nicht in der Lage sein, ihre letztwillige Verfügung in einer anderen Form zu errichten. Namentlich darf sie nicht mehr in der Lage sein, ein eigenhändig geschriebenes Testament zu verfassen.
Errichtung des Nottestament
Damit ein Nottestament gültig errichtet wird, muss der Erblasser zwei Zeugen gleichzeitig seinen letzten Willen kundtun und sie auch beauftragen (mind. konkludent), die Schritte zu tätigen, welche zur Beurkundung nötig sind. An die Zeugen werden dabei dieselben Anforderungen gestellt, wie dies bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung der Fall ist. Dies heisst, dass sie handlungsfähig sein sowie lesen und schreiben können müssen. Zudem dürfen sie nicht mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt, oder seine Geschwister sein. Die Ehepartner dieser Personen sind als Zeugen ebenfalls ausgeschlossen, wie auch der Ehegatte des Erblassers.
Handel der Zeugen
Nach der Entgegennahme des letzten Willen stehen den Zeugen zwei Optionen offen. Entweder können sie den Willen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung in Schriftform festhalten und anschliessend das von beiden unterschriebene Dokument gemeinsam sofort zur zuständigen Gerichtsbehörde bringen. Dort haben sie anzugeben, dass der Erblasser im verfügungsfähigen Zustand war und haben die Umstände zu umschreiben, unter welchen sie das Nottestament entgegengenommen haben. Alternativ können die beiden Zeugen auch direkt zur zuständigen Gerichtsbehörde gehen und dort die Verfügungen und Erklärungen direkt vor Ort zu Protokoll geben. Wichtig ist, dass die Zeugen tatsächlich so schnell handeln, wie es ihnen möglich ist.
Zeitlich beschränkte Gültigkeit
Ändern sich die Umstände, und es wird dem Erblasser wieder möglich, seinen letzten Willen in einer anderen Form als dem Nottestament abzugeben, so erlischt dessen Gültigkeit 14 Tage, nachdem eine andere Verfügungsform wieder möglich ist.