Was ist die Nutzniessung?
Ein Recht zur Nutzung ohne Eigentum
Mit der Nutzniessung kann der Überträger dem Berechtigten Vermögenswerte zur Nutzung überlassen. Dabei bleibt das Eigentum an diesen Gegenständen beim Überträger. Der oder die Begünstigte kann die Sachen nutzen, vermieten und verpachten. Was er oder sie auch machen kann, ist die Zinsen, Dividenden oder dergleichen einzusammeln. Der Berechtigte kann allerdings sein Nutzniessungsrecht nicht übertragen oder vererben.
Worauf muss der Berechtigte achten?
Der Nutzniesser verpflichtet sich dazu, die übertragenen Vermögenswerte sorgfältig zu behandeln. Dafür muss er auch den gewöhnlichen Unterhalt des Gegenstandes besorgen und die übertragenen Sachen in ihrem Bestand bewahren. Das bedeutet, dass der Nutzniesser den Vermögenswert nicht aufbrauchen oder verkaufen kann. Während der Berechtigte die Früchte der Sache behalten kann, muss er auch für die Kosten des gewöhnlichen Unterhalts, für die sonstige Bewirtschaftung und die Abgaben sowie Steuern aufkommen.
Je nach Wert und Gegenstand muss er die Sache auch (gegen Gefahren wie bspw. Feuer) versichern lassen. Dem Überträger bleibt in der Folge somit nur das nackte Eigentum am übertragenen Vermögenswert.
Wie entsteht eine Nutzniessung?
Die Nutzniessung können Sie an verschiedenen Gegenständen bestellen. Dazu gehören die folgenden:
- bewegliche Sachen (bspw. Wohnwagen, andere Fahrzeuge, Schmuck)
- Grundstücke: Hierbei kann man die Nutzniessung auch nur auf konkrete Gebäude- oder Grundstückteile beschränken.
- Rechte (bspw. Forderungen, die man anderen Personen gegenüber hat)
- Vermögen (bspw. Nachlassvermögen)
Damit die Nutzniessung bei einer beweglichen Sache oder Forderung gültig bestellt wird, müssen Sie diesen Gegenstand dem Berechtigten übergeben. Bei der Bestellung einer Nutzniessung an Grundstücken sieht das Ganze anders aus. Dort müssen Sie die Nutzniessung je nach Einzelfall ins Grundbuch eintragen lassen.
Wann endet die Nutzniessung?
Das Nutzniessungsrecht am Vermögenswert geht in folgenden Fällen unter:
- mit seinem Ablaufdatum
- Tod oder Verzicht des Nutzniessers
- der Gegenstand geht gänzlich unter
- bei Nutzniessung an einem Grundstück: mit Löschung des Grundbucheintrags
Wenn eine juristische Person (bspw. eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH) die Nutzniesserin ist, so endet die Nutzniessung, wenn diese Gesellschaft aufgelöst wird. Nach dem Ablauf von 100 Jahren endet sie jedoch spätestens.
Die Nutzniessung im Erbrecht
Wenn die Nutzniessung erst nach Ihrem Tod errichtet werden soll
Der Erblasser kann in einer Anordnung eine Nutzniessung an seinem Nachlassvermögen oder an Teilen davon begründen. So können Sie einer bestimmten Person auch in einem Vertrag, Testament oder Erbvertrag eine Nutzniessung einräumen. Die Pflichten, welche daraus entstehen, existieren dann auch ohne Grundbucheintrag.
Wie Sie mit der Nutzniessung Ihren Ehepartner im Todesfall begünstigen
Bei Streit in der Familie oder bei Nachkommen, welche mit finanziellen Problemen zu kämpfen haben, spielt die Nutzniessung eine wichtige Rolle. Denn dort kann es vorkommen, dass einige Erben auf die Auszahlung ihres Erbteils pochen. Da diese ein Recht auf ihren Pflichtteil haben, können sie darauf beharren. Für die Auszahlung der Pflichtteile müsste in vielen Fällen das traute Heim verkauft werden.
Das Zivilgesetzbuch sieht jedoch die Möglichkeit vor, dass der Erblasser dem überlebenden Ehegatten die gesamte Erbschaft zur Nutzniessung überlassen kann. Die Nutzniessung tritt in einem solchen Fall an die Stelle des dem Ehegatten zustehenden Erbrechts. Dadurch wird garantiert, dass der überlebende Ehepartner im gemeinsamen Heim bleiben kann. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses.
Konkubinatspartner geniessen diesen Schutz nicht. Ihnen bleibt beim Vorhandensein von Nachkommen des Erblassers nur die Möglichkeit eines Erbschaftsvertrages zu Lebzeiten.
Welche Formvorschrift muss ich einhalten?
Wenn Sie wollen, dass die Nutzniessung mit Ihrem Tod für eine bestimmte Person errichtet werden soll, so können Sie dies letztwillig mit einer Verfügung von Todes wegen erledigen. Bei einem handschriftlichen Testament reicht es aus, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen dieser Testamentsform erfüllen.
Errichten Sie die Nutzniessung mit einem Erbvertrag oder mit einem anderweitigen Vertrag, so muss dieser öffentlich beurkundet werden. Ansonsten kann der Vertrag und die Nutzniessung angefochten werden.