Was ist beim Vorsorgeauftrag zu beachten?

Durch Unfall, Krankheit oder zunehmendes Alter besteht die Möglichkeit einer Urteilsunfähigkeit. Der Vorsorgeauftrag kann im Vorfeld eine Vertrauensperson bezeichnen, die sich dann um die notwendigen Angelegenheiten kümmern kann. Es sind Formvorschriften zu beachten.

Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Ein Vorsorgeauftrag ermöglicht einer Person die Gestaltung der eigenen zukünftigen Angelegenheiten. Sie tritt in Kraft, wenn die erstellende Person urteils- oder handlungsunfähig wird. Das Schriftstück entfaltet erst Wirkung, wenn die erteilende Person urteilsunfähig geworden ist. Zudem muss die Urteilsunfähigkeit den im Auftrag umschriebenen Bereich betreffen.

Der mögliche Inhalt

Der Inhalt des Vorsorgeauftrags bestimmt sich aus den Anordnungen der Verfasserin. Diese stützt sich auf die persönliche Lebenssituation und ihre eigenen Bedürfnisse. Verschiedene Aufgaben kann die Verfasserin einzeln, zusammen oder vollständig übertragen. Weiter kann die Verfasserin konkrete Handlungsanweisungen geben oder bestimmte Handlungen explizit ausschliessen. So ist es möglich, dass die Vermögensverwaltung von der Vertretung im Rechtsverkehr getrennt wird und eine Person davon explizit ausgeschlossen wird. Folglich kann es sein, dass Ihr Sohn ihr Vermögen verwaltet, wohingegen der überlebende Konkubinatspartner die Rechtsvertretung übernimmt. 

Im Vorsorgeauftrag kann auch die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf medizinische Belange (sogenannte Patientenverfügung) enthalten sein. Diese kann wiederum einer anderen Person – im vorangegangenen Fall der Tochter – übertragen werden. Liegt ein gültiger Auftrag vor, kann die KESB häufig auf zusätzliche Massnahmen verzichten. Der Staat muss also bei einem rechtsgültigen und umfassenden Vorsorgeauftrag nicht einschreiten.

Worauf ist bei der Form zu achten?

Der Vorsorgeauftrag muss – gleich wie ein Testament – vollständig von Hand geschrieben und unterzeichnet werden. Zur Gültigkeit kann dieser auch notariell beurkundet werden. Die an die gewählte Person zu übertragenden Aufgaben müssen klar beschrieben sein. Man kann Einzelaufgaben übertragen und Weisungen für die Umsetzung der Aufträge erteilen. Es ist grundsätzlich jederzeit möglich, einen Vorsorgeauftrag abzuändern oder zu widerrufen.

Für die Errichtung der Urkunde kann auch der Beizug eines Notariats oder Rechtsanwalts sinnvoll sein. Im Übrigen bieten auch Institutionen wie beispielsweise die Pro Senectute Schweiz Hilfe an.

Auf unserer Website finden Sie neben vielen weiteren nützlichen Musterformularen eine Vorlage zur Generierung eines Vorsorgeauftrages. Sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen mag sehr unangenehm erscheinen. Es macht aber durchaus Sinn, solange man noch urteils- und handlungsfähig ist selbst über seine Belange zu bestimmen. Durch einen plötzlichen Unfall oder eine unerwartete Krankheit kann es uns leider alle treffen. Wir wären dann auf Hilfe angewiesen. Es ist deshalb lohnenswert, sich frühzeitig zu überwinden und für alle Eventualitäten vorzusorgen. 

Weitere Artikel zum Thema:

2 Antworten auf „Was ist beim Vorsorgeauftrag zu beachten?“

Lothar Thomma sagt:

Kann ein Beauftragter, wenn der Auftraggeber inzwischen dement wurde, von sich aus den Vorsorgeauftrag ändern? Zum Beispiel: er will nur die Personensorge, aber nicht die Vermögenssorge übernehmen bzw. behalten.

DeinAdieu sagt:

Lieber Herr Thomma

Die Errichtung, Abänderung oder Aufhebung eines Vorsorgeauftrags ist ein absolut höchstpersönliches – und damit vertretungsfeindliches – Rechtsgeschäft. Das bedeutet u.a., dass nur der Auftraggeber selbst Änderungen vornehmen kann. Das setzt allerdings Handlungsfähigkeit (Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit) voraus, wobei die Urteilsfähigkeit bei fortgeschrittener Demenz oft stark beeinträchtigt ist. Dann ist eine Abänderung durch den Auftraggeber grundsätzlich nicht mehr möglich. Deshalb empfiehlt es sich dringend, von vornherein mit Ersatzverfügungen zu arbeiten (siehe Art. 360 Abs. 3 ZGB).

Im Zeitpunkt der Validierung durch die KESB bzw. des Inkrafttretens des Vorsorgeauftrags kann die beauftragte Person diesen durch entsprechende Mitteilung an die KESB auch ganz oder teilweise ablehnen und insofern etwa, wie Sie schreiben, nur die Personensorge, aber nicht die Vermögenssorge übernehmen. Die KESB wird aber von Amtes wegen prüfen, ob eine solche Teilannahme auch dem Willen des Auftraggebers entspricht, andernfalls der Vorsorgeauftrag als gänzlich abgelehnt behandelt wird.

Zu einem späteren Zeitpunkt kann die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag jederzeit unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist kündigen (Art. 367 Abs. 1 ZGB). Ob auch eine bloss teilweise, d.h. lediglich einen bestimmten Bereich wie z.B. die Vermögenssorge betreffende, Kündigung zulässig ist, ist soweit aus der Fachliteratur ersichtlich nicht abschliessend geklärt.

Hinzuweisen ist aber jedenfalls auf Art. 368 ZGB, wonach die KESB bei einer Gefährdung der Auftraggeberinteressen von Amtes wegen oder auf Antrag die nötigen Massnahmen trifft. Als solche ist auch ein gänzlicher oder teilweiser Entzug der eingeräumten Befugnisse, bspw. zur Vermögenssorge, denkbar. Einen solchen Antrag auf Entzug eingeräumter Befugnisse kann grundsätzlich auch die beauftragte Person selbst stellen, wenngleich dies eine eher ungewöhnliche Konstellation darstellt. Als Begründung könnte etwa angeführt werden, die beauftragte Person sei mit dem vollen Umfang des Vorsorgeauftrags überfordert oder verfüge auf einem bestimmten Gebiet nicht über die notwendige Expertise, was letztlich die Interessen des Auftraggebers gefährden könnte. Nötigenfalls sind anschliessend weitere Massnahmen zu treffen, namentlich ein Beistand zu ernennen, sofern keine Ersatzverfügung vorliegt.

Am besten nehmen Sie einmal Kontakt mit der zuständigen KESB auf und erkundigen sich nach möglichen Vorgehensweisen, um das vorsorgeauftragliche Mandat wunschgemäss einzuschränken.

Freundliche Grüsse
Ihr DeinAdieu-Team

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert