Die Stiftung – ein besitzerloses Vermögen?
Eine gemeinnützige Stiftung ist ein rechtliches Konstrukt, das ein Vermögen hält und dieses nur für bestimmte, im Voraus definierte, Zwecke verwendet. Ist die Stiftung einmal errichtet worden, kann der Stiftungsgründer nicht mehr frei über das eingebrachte Vermögen verfügen. Zusätzlich ist es nicht einfach, eine Stiftung wieder aufzulösen. Weder der Errichter kann dies tun, noch die Verwaltung. Wenn jedoch der Stiftungszweck widerrechtlich oder unsittlich ist, kann ein Richter die Stiftung auflösen. Ein weiterer Auflösungsgrund neben der Widerrechtlichkeit ist die Unerreichbarkeit des Stiftungszweckes. In diesem Fall kann die Aufsichtsbehörde verfügen, dass eine Stiftung aufgehoben wird.
Die Gründung einer Stiftung
Um eine Stiftung zu errichten bedarf es gemäss dem Schweizer Zivilgesetzbuch dreier Punkte: Die „Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck“. Diese Charakteristika sind in der zwingend notwendigen Stiftungsurkunde festzuhalten. Zusätzlich wird oft ein Reglement, analog den Statuten im Gesellschaftsrecht, erstellt. Dies ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Bei der Zwecksetzung ist der Stifter frei, solange sich der Zweck innerhalb der gesetzlichen Schranken befindet und nicht gegen die guten Sitten verstösst.
Stiftungen können nicht nur zu Lebzeiten errichtet werden. Häufig ist der letzte Wille eines Verstorbenen, dass mit seinem Nachlass eine Stiftung gegründet werden soll.
Was ein Stiftungsgründer beachten sollte
- Unwiderrufbarkeit: Wie schon oben angesprochen, sind Stiftungen in der Schweiz nicht widerrufbar. Deshalb sollte sich ein Stifter ganz genau überlegen, ob er tatsächlich eine Stiftung gründen will. Dies gilt insbesondere, wenn grosse Vermögen in eine Stiftung eingebracht werden.
- Kosten: Die Errichtung einer Stiftung ist mit einigen Kosten verbunden. So kann sich die Rechnung für Gebühren, Anwaltskosten etc. schnell auf mehrere Tausend Franken belaufen.
- Drittinteressen: Wenn ein Stifter sich überlegt, einen Grossteil seines Vermögens in eine Stiftung einzubringen, werden möglicherweise die Interessen von Dritten eingeschränkt. So werden bei Stiftungen, die auf der Basis des Testaments errichtet werden, teilweise die Pflichtteile von Erben verletzt. In solchen Fällen kann die Errichtung angefochten werden.
- Steuern sparen: Wenn ein Stifter Geld oder andere Wertsachen in eine Stiftung einbringt, verringert sich sein persönliches Vermögen. Dies führt dazu, dass er auf den gestifteten Teil keine Vermögenssteuer mehr entrichten muss. Dadurch sinkt seine Steuerbelastung. Es ist aber erneut anzumerken, dass der Schritt, eine Stiftung zu gründen, wohl überlegt sein soll. Gewisse Nachteile lassen sich eventuell nicht durch die steuerlichen Vorteile kompensieren.