Welche Erben sind wie geschützt?
Wie der Erblasser jemanden enterben kann, hängt von der gesetzlichen Erbenstellung der betroffenen Person ab. Eingesetzte und normale gesetzliche Erben ohne Pflichtteilsschutz kann der Erblasser ohne Begründung einfach durch eine entsprechende Klausel in einem Testament oder Erbvertrag enterben. Denn die gesetzliche Erbfolge hat bloss den Zweck, die Erbfolge für den Fall zu regeln, in dem der Erblasser keine eigene Verfügung trifft.
Den Pflichtteilserben (siehe dazu: Die gesetzliche und die gewillkürte Erbfolge – wer erbt wie viel) kann ihr Mindestanspruch nur unter Angabe eines entsprechenden Enterbungsgrundes entzogen werden. Zu den Pflichtteilserben zählen die eigenen Kinder und der/die Ehegatt:in. Gibt der Erblasser keinen Enterbungsgrund an und will er die Pflichtteilserben so wenig wie möglich aus seinem Nachlass begünstigen, so kann er diese „auf den Pflichtteil setzen“. Auf diese Weise stellt er sicher, dass diese über den Pflichtteil hinaus keine Vermögenswerte erhalten. Bis zum Pflichtteil enterbte Personen können demnach keine Herabsetzungsklage erheben. Hat ein Pflichtteilserbe allerdings weniger als seinen Pflichtteil erhalten, so kann er sich mit der Herabsetzungsklage dagegen wehren.
Die Enterbung
Was sind Enterbungsgründe?
Im schweizerischen Erbrecht gibt es verschiedene Gründe, die zur Enterbung führen können. Die bekanntere und häufiger vorkommende Variante ist die Strafenterbung: In diesen Fällen hat sich der zu Enterbende einen schweren Fehltritt geleistet. Namentlich hat er eine qualifizierte Straftat gegenüber dem Erblasser oder seinen nahen Angehörigen begangen oder seine familiären Pflichten ihnen gegenüber gravierend verletzt. Als Konsequenz kann der Erblasser dieser Person testamentarisch ihren Pflichtteil entziehen.
Was in diesem Zusammenhang als qualifizierte Straftat gilt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Allerdings muss es sich dabei um eine schwere Straftat handeln. Nicht jede Gesetzeswidrigkeit kann eine Enterbung rechtfertigen. Beispiele für schwere Straftaten sind:
- eine (versuchte) schwere Körperverletzung
- Veruntreuung und Betrug im Sinne des Strafgesetzbuchs gegenüber dem Elternteil
Bei den familienrechtlichen Pflichtverletzungen, welche auch eine Enterbung nach sich ziehen können, handelt es sich um gesetzliche Schuldverhältnisse. Für eine Enterbung können demnach diese Fälle ausreichen:
- die Verletzung der Unterstützungspflicht unter Verwandten
- Nichtleistung der Unterhaltspflichten
- Verletzung der Fürsorge- oder Beistandspflichten zwischen Ehegatten oder zwischen dem Erblasser und seinen Nachkommen
Verstösse gegen ethisch richtige Handlungen ohne Rechtsvorschrift sowie andere leichtere Handlungen können allerdings keine Enterbung rechtfertigen:
- gänzlicher Kontaktabbruch
- Besuche unterlassen
- Nichteinhalten der Erwartungen sowie Vorstellungen der Erblasserin oder des Erblassers
- ein (einmaliger) Streit, der nicht von grosser Bedeutung ist
- Zeugenaussage eines Nachkommens in einem Strafverfahren gegen seinen Elternteil
- mangelnde Dankbarkeit des Nachkommen gegenüber dem Elternteil für die finanzielle Unterstützung
Die Präventiventerbung – zur Sicherung des Vermögens
Das Zivilgesetzbuch kennt auch die Präventiventerbung. Dieser Enterbungsgrund findet nur dann Anwendung, wenn ein Nachkomme des Erblassers zahlungsunfähig ist bzw. gegen ihn Verlustscheine über einer gewissen Höhe bestehen. Der Zweck dieser Enterbung ist dabei die Sicherung des Familienvermögens. Der Erblasser kann allerdings nur die Hälfte des Pflichtteils enterben. Wichtig ist hierbei, dass er diesen enterbten Teil den Nachkommen der präventiventerbten Person zuwenden muss.
Bei beiden Enterbungsgründen muss der Erblasser mittels letztwilliger Verfügung (hier finden Sie Vorlagen für Ihr Testament oder Ihren Erbvertrag) die Enterbung verfügen. Dabei ist es wichtig, den Enterbungsgrund zu nennen und zu erläutern.
Was ist die Erbunwürdigkeit?
Neben der Enterbung durch Willenserklärung gibt es noch einen anderen Weg, auf dem Erben ihren Pflichtteilsschutz und ihre Beteiligung an der Erbschaft verwirken können: die Erbunwürdigkeit. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Vorkehre, bei der der Enterbungswille des Erblassers vermutet wird. Das bedeutet, dass in diesen Fällen, der Erbe automatisch nicht erben kann, weil er erbunwürdig ist. Für die Erbunwürdigkeit braucht es also keine Erklärung des Erblassers in seiner letztwilligen Verfügung. Fälle der Erbunwürdigkeit sind:
- vorsätzliche und rechtswidrige Tötung des Erblassers durch den potentiellen Erben
- Erbe oder Erbin versetzt den Erblasser in einen Zustand der dauernden Verfügungsunfähigkeit (und damit der Unfähigkeit, zu enterben)
- Anwendung von Zwang auf den Erblasser
- Unterschlagung einer nicht erneuerbaren letztwilligen Verfügung
Folgen der Enterbung
Was sind die Folgen der Enterbung?
Hat der Erblasser jemanden gültig enterbt oder erweist sich ein Erbe als unwürdig, so wird derjenige aus erbrechtlicher Sicht behandelt, als ob er vorverstorben wäre. Die Enterbung bzw. Erbunwürdigkeit betrifft stets nur die Person, auf die sie sich bezieht. Allfällige Angehörige oder Nacherben bleiben davon unberührt oder werden durch das Wegfallen eines Miterben gar begünstigt.
Der Erblasser kann eine Enterbung mit einer gegenlautenden Verfügung von Todes wegen jederzeit aufheben und den Pflichtteilsanspruch des vormals Enterbten so wiederherstellen. Dieselbe Wirkung erzielt die Verzeihung im Fall der Erbunwürdigkeit, die im Unterschied zum Widerruf der Enterbung nicht an die Formvorschriften der letztwilligen Verfügungen gebunden ist.
Wie kann ich mich gegen die Enterbung wehren?
Die Betroffenen können die Enterbung anfechten, wenn der angegebene Grund unwahr ist. Dafür müssen sie eine Herabsetzungsklage erheben, da sie die Verletzung des Pflichtteils geltend machen. Die Beweislast für die Richtigkeit des Enterbungsgrundes tragen die davon profitierenden Miterben. Kann er nicht gehörig erbracht werden, so gilt der Enterbte als auf den Pflichtteil gesetzt.
Bei der Enterbung verfügt der Erblasser letztwillig, einem oder mehreren Erben ihren gesamten Anspruch am Erbe inklusive eines allfälligen Pflichtteils zu entziehen. Das ZGB unterscheidet zwischen der Strafenterbung und der Präventiventerbung. Bei gesetzlichen Pflichtteilserben bedarf die Strafenterbung eines Enterbungsgrundes, der in einer qualifizierten Straftat oder Pflichtverletzung liegen kann. Die Präventiventerbung soll verhindern, dass der Nachlass den Erbengläubigern zufällt. Der Erblasser kann die Enterbung sowie die Erbunwürdigkeit jederzeit aufheben. Die Erben können dagegen bei Fehlerhaftigkeit der Enterbung die Herabsetzungsklage erheben.
Worüber Sie sich Gedanken machen können:
- Haben Ihre gesetzlichen Erben einen Enterbungsgrund erfüllt? Falls ja, sollten Sie sich überlegen, ob Sie diesen Erben enterben wollen.
- Erklären Sie in Ihrer letztwilligen Verfügung den Enterbungsgrund so genau wie möglich.
- Wurde Ihnen als Pflichtteilserbe zu Unrecht der Pflichtteil entzogen, so sollten Sie mit Ihrem Anwalt oder Ihrer Anwältin eine Herabsetzungsklage in Betracht ziehen.