Das Wichtigste in Kürze
- Wenn Sie mit Ihrem Lebenspartner bzw. Ihrer Lebenspartnerin nicht verheiratet sind, müssen Sie zusätzliche Handlungen zur gegenseitigen Absicherung vornehmen. Denn die Partner sind rechtlich gesehen in verschiedenen Bereichen schlechter gestellt als Ehepartner.
- Überprüfen Sie, welchen Anspruch Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin gemäss den Vertragsbedingungen Ihrer Pensionskasse im Falle Ihres Ablebens hat.
- Machen Sie sich frühzeitig Gedanken über Ihren Nachlass. Welche nahestehenden Personen oder Organisationen möchten Sie begünstigen? Verfassen Sie Ihr Testament ganz einfach mit unserem Testamentgenerator.
Den Konkubinatspartner oder die Konkubinatspartnerin absichern
Die Nachlassplanung mag nicht zu den angenehmsten Themen gehören, aber wenn man sich frühzeitig darum kümmert, kann man seinen Hinterbliebenen Ärger ersparen. In modernen Familienverhältnissen braucht es heutzutage nicht unbedingt einen Trauschein für das grosse Glück. Die Ehe macht heute nicht mehr für alle Paare Sinn. Jedoch ist die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner im Todesfall schlechter abgesichert als die Ehegattin bzw. der Ehegatte. Der Grund liegt darin, dass sie rechtlich eben nicht mit ihrem Partner verbunden ist. So kann der Konkubinatspartner oder die Konkubinatspartnerin beim Tod des Erblassers keine Ansprüche aus der AHV oder der Unfallversicherung geltend machen.
Regelt man testamentarisch oder erbvertraglich nichts, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung, die meist gar nicht zur individuellen Konstellation passt und so zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann. Gemäss der gesetzlichen Erbfolge geht der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin grundsätzlich leer aus. Die gesetzliche Erbfolge ist nämlich immer noch auf die klassische Kernfamilie ausgerichtet. Patchwork-Konstellationen kommen dort nicht vor. Es sind zusätzliche Massnahmen notwendig, um eine ausreichende Absicherung zu gewährleisten. In Patchwork-Konstellationen ist eine häufig gewählte Variante, dass man dem aktuellen Partner die freie Quote zuweist und die eigenen Kinder als Nacherben einsetzt. Mit dem Tod des Vorerben geht das, was von der freien Quote noch übrig ist, zurück an die eigenen Kinder. Auch ein Testament sollte – obwohl unter Unverheirateten von zentraler Bedeutung – nicht die einzige Vorkehrung sein, die man trifft.
Pensionskasse benachrichtigen im Konkubinat
Damit die Lebenspartnerin im Ernstfall etwas von der Pensionskasse erhält, müssen Unverheiratete diese über die Lebensgemeinschaft informieren und klar zum Ausdruck bringen, was im Fall des Ablebens mit ihrem Guthaben geschehen soll. Ein Testament, in dem die Konkubinatspartnerin als Alleinerbin eingesetzt wird, hat auf die Pensionskasse keinen Einfluss. Diese Praxis wurde in einem Entscheid des Bundesgerichts (BGer vom 22. April 2016, 9C_284/2015) bestätigt. Die Lebenspartnerin wurde in diesem Fall nicht bei der Pensionskasse als Begünstigte gemeldet und ging somit leer aus. Obwohl sie alle möglichen Instanzen ausschöpfte, war sie nicht erfolgreich. Das Guthaben wurde ihr nicht ausbezahlt.
Machen Sie deshalb schriftlich Meldung, wenn Sie Ihre Lebenspartnerin bei der Pensionskasse begünstigen wollen. Gehen Sie die Vertragsbedingungen Ihrer Pensionskasse durch und prüfen Sie, ob in Ihrem Fall Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin einen Anspruch auf die Leistung hat und welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen.
Auch steuerlich sind Konkubinatspartner gegenüber Ehegatten benachteiligt, da Steuerbehörden dann den – fast immer deutlich höheren – Tarif für Nichtverwandte anwenden. Ehegatten und Verwandte in direkter Abstammung sind hingegen oft von der kantonalen Erbschaftssteuer befreit oder stark begünstigt.
Zusätzliche Massnahmen zur Absicherung des überlebenden Ehegatten
Auch im klassischen Familienmodell kann es ohne zusätzliche Regelungen zu Problemen kommen. So kann es sein, dass die Ehegattin das Eigenheim verkaufen muss, um ihre Kinder auszuzahlen. Damit eine Situation wie oben beschrieben nicht vorkommt, sollten Ehegatten sich über einen Erbvertrag, einen Ehevertrag oder das Testament grösstmöglich gegenseitig begünstigen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um dieses Ziel zu erreichen:
Man kann dem Ehepartner den ganzen Vorschlag zuweisen (sog. Meistbegünstigung). In einem öffentlich beurkundeten Ehevertrag weist man dabei dem überlebenden Ehepartner die gesamten Aktiven der Errungenschaft (Vorschlag) zu. Eine andere Möglichkeit wäre, dass die Kinder in einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag ihren Verzicht erklären (eine kostenlose Vorlage für den Erb-/Erbverzichtsvertrag finden Sie hier). Eine weitere Möglichkeit ist, dass dem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung am Erbanteil der Kinder zugewiesen wird (zur kostenlosen Vorlage für eine Nutzniessungsklausel im Testament oder Erbvertrag gelangen Sie hier).