Was bewirkt die Siegelung?
Die Siegelung soll die Erbmasse vor unzulässigen Bestandesänderungen schützen. Sie ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch nur rudimentär geregelt. Denn für die Siegelung müssen die Behörden das kantonale Recht am letzten Erblasserwohnsitz beachten. Dieses bestimmt, in welchen Fällen eine Siegelung vorgenommen wird. Beispiele für solche Fälle liegen in folgenden Fällen vor:
- wenn mindestens ein Erbe verbeiständet wurde,
- wenn die Erbin dauerhaft und ohne Vertretung abwesend ist,
- bei Unklarheit über oder wahrscheinlichem Nichtvorhandensein von Erbberechtigten oder
- bei Gefahr im Verzug.
In der Praxis geht die Siegelung der Erstellung eines Sicherungsinventars häufig vor. So kann man die Bestandteile des Erbes bis zu deren Bewertung und Inventarisierung schützen. Da die Kantone die Siegelung unterschiedlich regeln, variiert auch die Berechtigung zur Stellung eines Antrags. Je nach Kanton sind die Erben und andere Parteien mit schützenswertem Interesse, z.B. die KESB, zur Beantragung einer Siegelung befugt.
Weiter ist es gemäss Art. 290 StGB bei Haftstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe verboten, ein amtliches Siegel zu brechen. Sie dürfen also über eine versiegelte Erbschaft nicht verfügen.
Das Sicherungsinventar als finanzielle Grundlage
Im Sicherungsinventar werden die Aktiven, die der Erblasser hinterlässt, mit ihrem Wert im Zeitpunkt des Erbgangs verzeichnet. Es schafft damit eine rechtlich verbindliche Grundlage für das weitere Vorgehen der Behörden und Parteien, also die Aufteilung der Vermögenswerte und deren Besteuerung.
Wann müssen die Behörden ein Sicherungsinventar aufnehmen?
- wenn minderjährige Erben unter Vormundschaft, verbeiständete Erwachsene oder dauerhaft abwesende und unvertretene Erben es wünschen oder
- wenn ein Erbe oder die KESB es verlangt.
Die Antragsberechtigten können das Sicherungsinventar im Normalfall innert der Ordnungsfrist von zwei Monaten nach dem Tod des Erblassers verlangen. Darüber hinaus können die Kantone weitere Fälle vorsehen. Das Sicherungsinventar ist dabei nicht mit dem öffentlichen Inventar nach Art. 580 ff. ZGB zu verwechseln
Die Erbschaftsverwaltung
Erbberechtigte können die Einsetzung einer Erbschaftsverwaltung verlangen. Die Erbschaftsverwaltung soll verhindern, dass das Vermögen in der Erbmasse während Komplikationen des Erbgangs abnimmt. Zu diesem Zweck hat der Erbschaftsverwalter die Befugnis, in eigenem Namen, aber unter Angabe seiner Funktion und auf Rechnung der Hinterlassenschaft Verwaltungshandlungen vorzunehmen. Seine Aufgabe ähnelt damit der des Willensvollstreckers, der im Falle einer vorbestehenden testamentarischen Ernennung auch gleich mit der Erbschaftsverwaltung betraut wird.
Wann wird eine amtliche Erbschaftsverwaltung durchgeführt?
- bei dauernder unvertretener Abwesenheit im Interesse des betreffenden Erben
- wenn unbekannte Erben existieren könnten oder jemand seine Erbberechtigung nicht genügend nachweist,
- gegebenenfalls bei Verschollenheit des Erben oder der Erbin
- unter Umständen im Falle einer Nacherbeneinsetzung
- zwischen Einreichung und Eröffnung eines Testaments
Weitere Massnahmen zum Schutz des Nachlassvermögens
Zu den übrigen Massnahmen mit Sicherungscharakter gehören die Eröffnung letztwilliger Verfügungen, die Erbenvertretung sowie die Einsprache gegen Ausstellung eines Erbscheins.
Art. 556 f. ZGB regeln die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung, zu deren Einreichung jeder in Kenntnis verpflichtet ist. Die Unterdrückung einer Urkunde steht unter Verbrechensstrafe (Art. 254 StGB).
Die Erbenvertretung soll die Handlungsunfähigkeit einzelner Erben heilen, da diese über die Erbschaft bis zur Teilung nur zur gesamten Hand verfügen können und eine sinnvolle Verwaltung dadurch blockiert würde.
Darüber hinaus können die Erben Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheins an einen strittigen eingesetzten Erben erheben, um zu verhindern, dass ihm ein Teil der Erbschaft zukommt.
Beachten Sie Folgendes
- Müssen gewisse Vermögenswerte eines Nachlasses besonders geschützt werden? Überlegen Sie sich, welche Sicherungsmassnahme in Ihrem Fall nützlich wäre.
- Treffen die Fälle der Sicherungsmassnahmen auf Ihren Fall zu? Dann sollten Sie die antragsberechtigte Partei darüber informieren.
- Müssen in Ihrem Fall allenfalls weitere Sicherungsmassnahmen, wie bspw. der Einsatz einer Erbenvertretung, getroffen werden?
Die Sicherungsmassregeln bezwecken im Wesentlichen die Feststellung der Erbschaft und der Erbberechtigten, die Sicherung der Erbgegenstände sowie die Verhinderung des widerrechtlichen Entzugs von Nachlassgegenständen. Je nach Situation sind unterschiedliche Massnahmen erforderlich und dienlich, sodass den kantonalen Behörden bei ihrer Anordnung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. In vielen Fällen sind zudem Erben oder andere Parteien mit schützenswertem Interesse antragsberechtigt.