Einige Grundbegriffe im Erbrecht
Regelt der Erblasser seinen Nachlass nicht selber über ein Testament oder einen Erbvertrag, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Der Erbteil, den die einzelnen Erben erhalten, bestimmt sich dann nach dem ZGB.
In der Schweiz basiert die gesetzliche Erbfolge auf einem „Parentel-System“. Die Nachkommen eines Erblassers bilden dabei die erste Parentel, die Eltern die zweite Parentel und die Grosseltern die dritte Parentel. Deren jeweilige Nachkommen sind Teil derselben Parentele.
Erst wenn in der ersten Parentel keine Erben mehr vorhanden sind, also ein Erblasser keine Kinder hat, kommen die Erben der zweiten Parentel zum Zug. Gleiches gilt für die Erben der dritten Parentel. Diese erben erst dann, wenn in der ersten und zweiten Parentel keine Erben mehr vorhanden sind.
Der Erblasser ist aber grundsätzlich frei, von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Verfügungen vorzusehen. In der Schweiz sind gewisse, dem Erblasser nahestehende Personen über das Pflichtteilsrecht geschützt. Die Pflichtteile dieser Erben sollten bei der Erstellung eines Testaments oder eines Erbvertrages beachtet werden.
Werden die Pflichtteile durch die testamentarischen Verfügungen verletzt, sind diese Erben berechtigt, eine Anfechtungsklage respektive eine Herabsetzungsklage zu erheben. Die Pflichtteile leiten sich aus der gesetzlichen Erbfolge ab, wie nachfolgend an einigen Beispielen illustriert wird.
Das, was dem Erblasser nach Berücksichtigung der Pflichtteile bleibt, respektive der Teil, über den er nach Belieben verfügen kann, nennt sich verfügbare Quote. Diese kann der Erblasser also beliebigen Personen oder Organisationen frei nach seinem letzten Willen vermachen.
Pflichteile und verfügbare Quote in verschiedenen Konstellationen
Um die Begriffe etwas konkreter zu machen, schauen wir uns diese in einigen verschiedenen Konstellationen an:
Beispiel 1
Erblasser B hat seine Kinder C und D auf den Pflichtteil gesetzt und seiner Frau A die ganze verfügbare Quote zugewiesen. Sein Nachlass besteht aus einem Barbetrag von 400‘000.- Wer erhält wie viel?
Die Pflichtteile bestimmen sich, wie oben erwähnt, nach dem gesetzlichen Erbteil. Für Nachkommen beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches. Der gesetzliche Erbanspruch beträgt die Hälfte der Erbschaft, wenn Nachkommen mit Ehegatten zu teilen haben.
Die Hälfte des Nachlasses wären 200‘000.- (gesetzlicher Erbteil beider Kinder). Davon erhalten die Kinder ½ als Pflichtteil, also 100‘000.- (je 50‘000.-). Der Erblasser vermacht seiner Frau A demnach insgesamt 300‘000.-.
Beispiel 2
Erblasser Y hinterlässt seine Frau Z und eine Tochter X. Die Ehe lief in den letzten Jahren nicht mehr gut. Y möchte deshalb die Frau auf den Pflichtteil setzen und seiner Tochter den ganzen Rest des Nachlasses zuweisen. Dieser besteht aus einem Vermögen von 200‘000.
Wir haben bereits gesehen, dass der gesetzliche Erbteil von Kindern und Ehegatten je ½ beträgt, wenn diese miteinander zu teilen haben. Demnach würden Z und X beiden je 100‘000 zustehen. Da die Ehegattin aber auf den Pflichtteil gesetzt wurde, welcher der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches entspricht, erhält Z nur 50‘000.- X erhält demnach insgesamt eine Erbschaft von 150‘000.-.
Beispiel 3
Erblasser R hinterlässt seine Mutter S und Ehefrau T. R setzt seine Mutter auf den Pflichtteil, um seine Frau zu begünstigen. Insgesamt sind Barmittel von 200‘000.- vorhanden.
Wenn Ehegatten mit Eltern zu teilen haben, steht ihnen als gesetzlicher Erbteil ¾ zu. Der gesetzliche Erbteil der Mutter S wäre also 50‘000. Die Mutter ist jedoch nicht pflichtteilsgeschützte Erbin und so kann R der Ehefrau T den gesamten Nachlass vermachen. Die Mutter S erhält also 0.- und die vollen 200‘000.- gehen an die Ehefrau T.