Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag ergänzen sich gegenseitig. Während mit einer Patientenverfügung gemäss Art. 370 ff. ZGB medizinische Massnahmen festgelegt werden, kann mit einem Vorsorgeauftrag gemäss Art. 360 ff. ZGB eine natürliche oder juristische Person bestimmt werden, welche bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit die Personen- und/oder Vermögensvorsorge sowie die rechtliche Vertretung übernimmt.
Beide Dokumente können einerseits zu Hause oder bei den beauftragten Personen hinterlegt werden. Eine Patientenverfügung kann darüber hinaus beim behandelnden Arzt hinterlegt werden. Es ist sinnvoll, mittels Schreiben oder Hinweiskarte von DeinAdieu oder FMH, einen Hinweis auf den Hinterlegungsort auf sich zu tragen. Auf Antrag kann das zuständige Zivilstandsamt gemäss Art. 361 Abs. 3 ZGB das Bestehen und den Hinterlegungsort eines Vorsorgeauftrags in eine Datenbank eintragen. Darüber hinaus besteht in vielen Kantonen die Möglichkeit, einen Vorsorgeauftrag bei der zuständigen KESB zu hinterlegen.
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