Das Erbrecht unterscheidet zwischen gesetzlichen und eingesetzten Erben sowie Vermächtnisnehmern. Gewisse gesetzliche Erben sind gemäss Art. 470 f. ZGB pflichtteilsgeschützt. Über alles, was über diesen geschützten Pflichtteil hinausgeht, kann der Erblasser frei verfügen. Diese frei verfügbare Quote kann der Erblasser verschiedenen gesetzlichen Erben zukommen lassen, andere Erben einsetzen oder sie Vermächtnisnehmern zukommen lassen. Vermächtnisnehmer haben lediglich Anspruch auf einen bestimmten Vermögenswert wie eine Bargeldsumme oder einen Gegenstand oder ein bestimmtes Recht. Ihnen kommt im Unterschied zu Erben keine Erbenstellung zu.
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