Gemäss Art. 482 ZGB kann der Erblasser, unter Ausschluss des Pflichtteils, unter anderem sogenannte Auflagen machen. Lästige Auflagen sind jedoch unbeachtlich und unsittliche oder rechtswidrige führen sogar zur Ungültigkeit der Verfügung. Beispielsweise könnte verfügt werden, dass ein Erbe eine Liegenschaft lediglich zugesprochen erhält, wenn er sich verpflichtet diese nicht verkaufen. Gegen einen etwaigen Verkauf könnte von anderen Berechtigten Klage erhoben werden.
Kann ich verhindern, dass meine Nachkommen Liegenschaften verkaufen?
Kann ich im Testament verhindern, dass meine Nachkommen Liegenschaften und Güter verkaufen?