Wenn sie körperlich nicht mehr in der Lage sind, ein Testament von Anfang bis Ende handschriftlich zu verfassen, besteht gemäss Art. 499 ff. ZGB die Möglichkeit, ein sogenanntes öffentliches Testament zu errichten. Ein, beispielsweise ein Notar oder Anwalt, errichtet dabei unter Mitwirkung von zwei Zeugen ein Testament nach ihren Weisungen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen Erbvertrag gemäss Art. 494 ff. ZGB unter Mitwirkung der Erben abzuschliessen.
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