Gegen eine unsittliche oder rechtswidrige erbrechtlichen Regelung können Erben oder Bedachte gemäss Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m Art. 521 ZGB die Ungültigkeitsklage erheben. Ist diese Klage erfolgreich, kommt die gesetzliche Erbregelung zum Zuge. Hat der Erblasser lediglich seine verfügbare Quote überschritten und damit die Ansprüche eines pflichtteilsgeschützten Erben verletzt, kann der Betroffene gemäss Art. 522 ZGB mit der Herabsetzungsklage auf Einhaltung seines Pflichtteils klagen.
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