Wenn Sie keine pflichtteilsgeschützten Erben haben, können Sie Ihre Neffen und Nichten als Erben einsetzen und die Erbschaft gemäss Art. 482 ZGB mit Auflagen oder Bedingungen verknüpfen. In diesen Fällen empfiehlt es sich jedoch, zusätzlich einen Willensvollstrecker einzusetzen.
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Ratgeber:
Unterschied zwischen Willensvollstrecker und Erbschaftsverwaltung