Dies ist von Ihrer konkreten Situation abhängig. Wenn Sie neben Ihrem Ehepartner keine anderen pflichtteilsgeschützten Erben haben, beträgt die frei verfügbare Quote gemäss Art. 462 Ziff. 3 i.V.m Art. 471 Ziff. 3 ZGB ½ ihres Nachlasses. Diese können Sie einer Stiftung vermachen.
Weiteres zum Thema
Gründen einer gemeinnützigen Stiftung
Eine eigene gemeinnützige Stiftung gründen
Legat, Vermächtnis oder Schenkung