Gemäss Art. 528 Abs. 2 ZGB hat der Willensvollstrecker den Willen des Erblassers zu vertreten und dabei insbesondere die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, Vermächtnisse auszurichten und die Teilung der Erbschaft nach Anordnung des Erblassers oder nach Gesetzesvorschrift durchzuführen. Haben die Erben kein Interesse an einzelnen Wert- gegenständen des Hausrates, wird dieser durch den Willensvollstrecker aufgelöst und unter den Erben verteilt. Der Willensvollstrecker steht unter Aufsicht der kantonalen Eröffnungsbehörden, bei welcher Erben im Falle von Pflichtverletzungen Beschwerde führen können.
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