Ja. Gemäss Art. 360 ff. ZGB können Sie sowohl natürliche Personen, wie etwa Ihre Kinder, als auch juristische Personen einsetzen. Für den Fall, dass eine eingesetzte Person Ihre Vertretung nicht übernehmen kann, empfiehlt es sich, Ersatzpersonen unter Angabe deren Reihenfolge einzusetzen, in welcher diese Personen zum Zuge kommen.
Weiteres zum Thema
Blogartikel:
Ist jemand urteilsunfähig hilft der Vorsorgeauftrag
Kostenlos:
Wie erstelle ich einen Vorsorgeauftrag?