Ja, das können Sie. Dazu müssen Sie gemäss Art. 361 ZGB den Vorsorgeauftrag von Anfang bis Ende handschriftlich verfassen. Je nach Komplexität ist es jedoch empfehlenswert, den Vorsorgeauftrag öffentlich beurkunden zu lassen.
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Unterschied Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
Vorlage: Vorsorgeauftrag handschriftlich