Der Pflichtteilsanspruch von Nachkommen kann grundsätzlich nicht aufgehoben werden. In Ausnahmefällen (beispielsweise bei einer schweren Straftat gegenüber dem Erblasser) kann zwar eine Enterbung infrage kommen, wobei jedoch allfällige Nachkommen der enterbten Person weiterhin pflichtteilsgeschützt sind. Nachkommen können im Rahmen eines Erbverzichtsvertrags auf ihren Erbanspruch verzichten.
Weiteres zum Thema
Ausgleichungspflicht unter den Erben
Enterben – leichter gesagt als getan
Pflichtteile und freie Quote: 3 Beispiele