An der Volksabstimmung vom 26. September 2021 wurde die «Ehe für alle» angenommen. Infolgedessen werden diverse Bestimmungen des Eherechts ab 1. Juli 2022 geschlechtsneutral formuliert. Hauptfolge dieser Revision ist, dass neu auch gleichgeschlechtliche Paare, denen seit 2007 lediglich der Zivilstand der eingetragenen Partnerschaft offen stand, sich verloben und eine Ehe eingehen können. Eine gleichgeschlechtliche Ehe wird nun derjenigen zwischen Mann und Frau in jeder Hinsicht gleichgestellt. Gleichgeschlechtliche Ehepaare können neu etwa gemeinsam Kinder adoptieren oder die Güterstände des Eherechts wählen.
Nach der Öffnung der Ehe für alle Paare können keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr geschlossen werden. Paare, die bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können diese weiterführen oder durch eine gemeinsame Erklärung beim Zivilstandsamt in eine Ehe umwandeln. Ab dem Zeitpunkt der Umwandlung gelangen die eherechtlichen Regelungen zur Anwendung; wird keine Umwandlung beantragt, gelten weiterhin die Vorschriften über die eingetragene Partnerschaft.
Allgemeine Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) vom 18. Juni 2004 hatte sich die rechtliche Lage zahlreicher Personen in einer solchen Lebensgemeinschaft deutlich verändert – in aller Regel zum Positiven*. Sie konnten mit deutlich mehr Rechtssicherheit und eheähnlichen Lösungen rechnen, als dies bei Konkubinatspartnern (also Lebensgemeinschaften ohne entsprechenden Zivilstand) der Fall war.
Zunächst wurde ein neuer Personenstand geschaffen: dieser lautet «in eingetragener Partnerschaft» und kann bzw. muss, wie auch die Eheschliessung, beim Zivilstandsamt Ihrer Wahl ins Zivilstandsregister aufgenommen werden. Das Vorverfahren ist in beiden Fällen am Wohnsitz einer der beiden volljährigen und urteilsfähigen Parteien gleichen Geschlechts zu absolvieren. Es ermächtigt sie zur Eintragung in der gesamten Schweiz innert dreier Monate. Ausländische Partnerschaften oder gleichgeschlechtliche Ehen werden (auf Antrag) hierzulande als eingetragene Partnerschaften gemäss dem Schweizer Recht anerkannt. Das erleichterte Einbürgerungsverfahren steht für eingetragene Partner ausländischer Staatsangehörigkeit, anders als für Ehegatten, nicht zur Verfügung.
Die Eintragung ändert, wie seit 2013 auch die Eheschliessung, grundsätzlich nichts an den Namen der einzutragenden Partner. Es ist aber möglich anzugeben, dass einer von beiden wünscht, künftig den Familiennamen des anderen zu führen. Auch sogenannte «Allianznamen», die beide Nachnamen mit einem Bindestrich trennen, sind möglich, gelten aber nicht als amtliche Namen. Nach der Auflösung der Partnerschaft oder dem Tod eines eingetragenen Partners kann der andere jederzeit am Zivilstandsamt erklären, wieder seinen Ledignamen führen zu wollen.
Den Partnern kommen Rücksichts- und Beistandspflichten sowie allenfalls die Pflicht zur Unterstützung in Erziehung von Kindern bzw. Unterhalt der Familie zu. Eingetragenen Partnern ist zwar die Stiefkindadoption der Kinder des jeweils anderen gestattet, nicht aber die gemeinschaftliche Adoption von anderen Kindern. Auch fortpflanzungsmedizinische Massnahmen sind ihnen in der Schweiz untersagt.
Vermögensrecht («Güterrecht»)
Für Ehepaare gilt grundsätzlich der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Sie können aber in einem öffentlich beurkundeten Ehevertrag auch Modifikationen oder die vertraglichen Güterstände der Gütergemeinschaft bzw. der Gütertrennung vereinbaren.
Bei eingetragenen Partnern ist dies anders: Für sie gilt prinzipiell die Gütertrennung. Dies bedeutet, dass auch die nach der Verpartnerung erworbenen Vermögenswerte und Schulden jeweils bei der verantwortlichen Person alleine verbleiben. Die Partner sind einander dennoch zur Auskunft über Vermögens- und Schuldenstand sowie zur Mitwirkung an einem öffentlichen Inventar verpflichtet. Bei grösseren finanziellen Entscheidungen ist u.U. die Zustimmung des Partners einzuholen (bspw. Wohnungsmiete, Autokauf).
Es gibt keine gemeinsame Gütermasse, wie dies bei den Ehegatten die Errungenschaft im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist, sondern nur zwei Eigengüter – eines für jeden Partner bzw. jede Partnerin. Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist in diesem Fall simpel: Das Eigengut wird im Todesfall unmittelbar zum Nachlass der verstorbenen Person und nach den Regeln des Erbrechts an die Begünstigten weitergegeben.
Die Partner können aber einen öffentlich beurkundeten Vermögensvertrag schliessen, der in seiner Funktion im Wesentlichen dem Ehevertrag entspricht. Allerdings können sie darin höchstens die Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren. Das Institut der Gütergemeinschaft steht eingetragenen Paaren nicht offen.
Wenn Sie also Ihre eingetragene Partnerin bzw. Ihren eingetragenen Partner im Auflösungsfall güterrechtlich an den während der Partnerschaft erworbenen Vermögenswerten teilhaben lassen möchten, müssen Sie dies vertraglich festhalten. Das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann einen signifikanten Einfluss auf den Wert der Erbschaft bzw. das Vermögen des überlebenden Ehegatten haben. Dieser Einfluss zeigt sich vor allem dann, wenn ein Partner den Grossteil des laufenden Einkommens erwirtschaftet, während der andere den Haushalt führt und nur auf wenige Ersparnisse zurückgreifen kann. In diesem Fall sollten Sie sich Massnahmen überlegen, um finanziellen Schwierigkeiten im unerwarteten Ablebensfall vorzubeugen. Insbesondere können Sie gemäss Gesetz die Vorschlagsbeteiligung Ihres Partners maximieren, solange die Pflichtteile Ihrer Nachkommen davon unberührt bleiben.
Erbrecht und Steuern
Im Erbrecht sind die eingetragenen Partner den Ehegatten so gut wie vollständig gleichgestellt. Das bedeutet, dass sie – nach der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung – im Verhältnis zueinander gesetzliche Erbrechte und einen Pflichtteilsanspruch haben.
Diese bestimmen sich abhängig davon, mit wem die überlebenden Partner zu teilen haben. Von Gesetzes wegen erhalten sie gegenüber Nachkommen des verstorbenen Ehegatten (sog. erste Parentel) die Hälfte des Nachlasses. Gegenüber Erben des elterlichen Stammes (zweite Parentel; Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten, etc.) haben sie Anspruch auf drei Viertel davon, ansonsten auf die ganze Erbschaft. Vorbehalten bleibt eine anderweitige Regelung in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) des Erblassers, in der er die frei verfügbare Quote vollumfänglich dem überlebenden Partner zuweisen kann. Auch die Einräumung eines Nutzniessungs- oder Wohnrechts kann eine Überlegung wert sein. Überdies kann der überlebende Partner im Rahmen der Erbteilung verlangen, dass ihm das Eigentum an der Wohnung und dem Hausrat zugewiesen werde, in dem er mit dem Erblasser zusammen gelebt hat.
Der Pflichtteilsanspruch des überlebenden Partners umfasst die Hälfte seines oben umschriebenen gesetzlichen Erbanspruches. Er kann ihm nur verweigert werden, wenn Enterbungsgründe, Erbunwürdigkeitsgründe oder ein gültiger Erbverzichtsvertrag vorliegen.
In Bezug auf Steuern, sind die eingetragenen Partner den Ehegatten von Bundesrechts wegen gleichgestellt, auch wenn die Steuerhoheit bei den Kantonen liegt.
Betreffend Erbschafts- und Schenkungssteuern sind eingetragene Partnerinnen und Partner damit – insbesondere in Abgrenzung zu Konkubinatspartnern – in allen Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit. Eine erbrechtliche Mehr- oder Meistbegünstigung des überlebenden Partners kann daher auch steuerrechtlich sinnvoll sein.
AHV/IV, berufliche und private Vorsorge
Ehegatten haben in der Regel auch gegenseitige Ansprüche aus ihren Vorsorgeplänen, wobei für jede der drei Säulen eigene Regeln gelten. Diese Ansprüche gehören zum Sozialversicherungsrecht, nicht zum Erbrecht. Daher sind sie gesondert zu behandeln. Eine grundsätzliche Gleichstellung ist dank dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes auch für eingetragene Partnerinnen und Partner vorgesehen:
- Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie im Sozialversicherungsrecht einer Ehe gleichgestellt.
- Stirbt eine Partnerin oder ein Partner, so ist die überlebende Person einem Witwer gleichgestellt.
- Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt.
Aus der AHV (1. Säule) haben überlebende Partner folglich einen Anspruch auf Hinterlassenenrente, solange sie für unterhaltspflichtige Kinder bis zum 18. Lebensjahr sorgen. Sie sind damit geschlechtsunabhängig Witwern gleichgestellt, aber schlechter gestellt als Witwen, da diese eine Rente auch ohne unterhaltspflichtige Kinder erhalten können, wenn sie das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. Überlebende eingetragene Partner qualifizieren ebenso wie Witwer nicht für diese besondere Rente.
Ähnliches gilt für die berufliche Vorsorge (2. Säule). Sie sieht eine Witwen- bzw. Witwerrente vor, wenn der überlebende Partner ein Kind unterhält oder mindestens 45 Jahre alt ist und die Partnerschaft zumindest fünf Jahre gedauert hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so besteht ein Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten. Pensionskassenreglemente können weitere, darüber hinausgehende Leistungen vorsehen.
Bei der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a, Anlageformen mit ausschliesslichem und unwiderruflichem Vorsorgezweck) ist der eingetragene Partner dem Ehegatten als primärer Begünstigter im Todesfall gleichgestellt. Er hat damit Anspruch auf das gesamte Vermögen, das der Erblasser bei Versicherungen oder Bankstiftungen angelegt hat.
Im Rahmen der freien Selbstvorsorge (Säule 3b) steht es dem Erblasser frei, testamentarisch oder erbvertraglich über seine Vermögenswerte zu verfügen. Begünstigt er damit den überlebenden eingetragenen Partner, kann dieser es für gewöhnlich gegen Vorlage eines Erbscheins beziehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die schweizerische Rechtslage für eingetragene Partnerschaften ist in vielerlei Hinsicht der Ehe ähnlich. Das Eintragungsverfahren läuft weitestgehend parallel zur Eheschliessung und die Wirkungen weichen insbesondere bei familienrechtlichen Fragen – wie erleichterter Einbürgerung oder Adoption – voneinander ab.
- Im Güterrecht ist zu beachten, dass für eingetragene Partnerschaften von Gesetzes wegen die Gütertrennung gilt, während ein öffentlich beurkundeter Vermögensvertrag abweichend die Errungenschaftsbeteiligung vorsehen kann.
Erbrecht und Steuerrecht stellen eingetragene Partner den Ehegatten prinzipiell gleich und begünstigen sie damit deutlich gegenüber Konkubinatspartnern oder Lebensgefährten. - Trotz grundsätzlicher Gleichstellung im Sozialversicherungs- und Vorsorgerecht bestehen geringfügige Unterschiede, die eingetragene Partner im Zweifel schlechter stellen als Ehegatten (insbesondere betreffend Hinterlassenenrente).
- Eine umfassende gemeinsame Vorsorgeplanung ist angesichts der genannten Besonderheiten unerlässlich, um Ihnen und Ihrer Partnerin bzw. Ihrem Partner bestmögliche finanzielle Sicherheit in der Zukunft zu gewährleisten.
- Ab Juli 2022 steht gleichgeschlechtlichen Partner*innen die «Ehe für alle» offen. Bestehende eingetragene Partnerschaften bleiben weiter bestehen oder können in eine Ehe umgewandelt werden.