Wann und wie erhalte ich eine solche Bescheinigung?
Wer eine Person leblos vorfindet, ist prinzipiell verpflichtet, zumutbare Erste Hilfe zu leisten. Insbesondere ist ein Arzt oder Rettung zu verständigen (Notruf: 144). Tut man dies nicht, kann man sich der Unterlassung der Nothilfe strafbar machen. Diese kann, wenn einem die Hilfestellung zumutbar war, mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.
Stellt der Arzt den Tod der betreffenden Person fest, so wird dieser sowohl den Todeszeitpunk als auch den Ort in einem amtlichen Formular festhalten – der Todesbescheinigung. Wie schon aus dem Namen hervorgeht, kann die Todesbescheinigung nur durch eine «Arztperson» ausgestellt werden. Darunter fällt grundsätzlich jeder Arzt. Auch Hausärzte, Notärzte als auch unterschiedliche Fachärzte gehören dazu. Häufig gelten allerdings für Ärzte in näherer Beziehung mit Verstorbenen (Ehe, Lebensgemeinschaft, Verwandtschaft, etc.) Ausstandspflichten. Wegen vermuteter Interessenskonflikte dürfen sie in diesen Fällen nicht selbst einen Totenschein ausstellen.
Falls eine Schweizerin oder ein Schweizer im Ausland ums Leben kommt, werden die ausländischen Behörden den eidgenössischen Vertretungsbehörden dies mitteilen. Diese erhalten dann eine dem ausländischen Recht entsprechende Todesurkunde. Um den Prozess abzuschliessen, wird das Dokument an die Heimatgemeinde gesandt und dann den Angehörigen der verstorbenen Person im Inland weitergeleitet.
Was hat sie zum Inhalt?
Form und Inhalt der Todesbescheinigung variieren aufgrund der abweichenden Bestattungsverordnungen von Kanton zu Kanton. Zum Teil unterscheiden sich auch die Bestimmungen je nach Gemeinde. Im Kanton St. Gallen sind bspw. Name und Vorname, Geschlecht, Beruf, Konfession, Geburtsdatum, Heimatort bzw. Herkunftsland, Wohnsitz, Zivilstand sowie möglichst präzise Todeszeitpunkt und Sterbeort zu nennen. Die verstorbene Person ist mit diesen Daten eindeutig bestimmbar und im Zivilstandsregister auffindbar.
Ferner muss der Arzt bzw. die Ärztin die Umstände des Todesfalles angeben. Bei zweifellos natürlichen Todesursachen ist die Bestattung ohne weitere Vorkehren innert einer gewissen Frist zulässig. Ist die Todesursache unklar oder nicht natürlich (Unfall, Suizid oder Straftaten sowie Spätfolgen davon), so hat der Arzt Meldung an die Polizei oder Staatsanwaltschaft zu erstatten. So kann diese weitere Abklärungen treffen kann. Neben den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten kann eine Obduktion (auch Autopsie) auch von der Gesundheitsbehörde, den Angehörigen oder sogar dem Verstorbenen selbst (durch lebzeitige oder letztwillige Verfügung) verlangt werden. Eine Autopsie ist nicht nur kriminalistisch relevant, sondern auch um bspw. bislang unbekannte Leiden oder Behandlungsfehler festzustellen.
Der untersuchende Arzt bestätigt die Richtigkeit der Angaben mit Ort, Datum, Unterschrift und Stempel. Ohne diese erlangt die Todesbescheinigung keine rechtliche Gültigkeit.
Organisatorisches und Inhalt
Ein Todesfall ist innert zweier Werktage durch die Angehörigen an die zuständigen Behörden zu melden. Je nach Wohnort und Kanton kann es sich dabei um das Zivilstandsamt des Sterbeortes oder um das Bestattungsamt am Wohnort des Verstorbenen handeln.
Bei der Meldung sind folgende (und möglicherweise weitere) Dokumente möglichst vollständig vorzulegen: Ärztliche Todesbescheinigung, Familienschein, Schriftenempfangsschein bzw. Meldebestätigung sowie Personalausweis oder Identitätskarte bzw. Reisepass, ggf. mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis).
Wenn sich ein Todesfall in einer Anstalt ereignet, wird die Bescheinigung für gewöhnlich ohne weiteres durch deren Mediziner ausgestellt. Dieser wiederum leitet sie an die zuständige Behörde weitergeleitet. Angehörige erhalten ebenfalls ein Exemplar.
Wofür benötige ich sie?
Die Zivilstands- oder Bestattungsämter stellen nach Erhalt der Dokumente des Verstorbenen die sogenannte Todesurkunde oder Sterbeurkunde aus. Sie ist nicht mit der ärztlichen Todesbescheinigung zu verwechseln und erfüllt einen anderen Zweck: Die ärztliche Todesbescheinigung gibt aus medizinischer Sicht Aufschluss über die Umstände eines Todesfalles. Die amtliche Sterbeurkunde bestätigt dagegen zivilstandsrechtlich den Tod einer Person. Die Sterbeurkunde ist Voraussetzung und Grundlage für:
- die Bestattung
- die Eröffnung letztwilliger Verfügungen
- des Erbganges allgemein
- Sie wird u.U. auch benötigt, um Verträge oder sonstige Rechtsbeziehungen des Verstorbenen von Todes wegen aufzukündigen
- oder Lebensversicherungen, Todesfallversicherungen, Vorsorgeverträge, etc. einzulösen.
Die Todesbescheinigung wird unmittelbar nach der Todesfeststellung im Rahmen der Leichenschau durch den untersuchenden Arzt ausgefüllt und unterschrieben. Sie gibt insbesondere Aufschluss über die Person des Verstorbenen sowie Ort, Zeitpunkt und Ursache des Ablebens. Die Todesbescheinigung wird zusammen mit weiteren Ausweisdokumenten des Verstorbenen benötigt, um den Todesfall bei den Zivilstandsbehörden zu melden. Diese stellen daraufhin die Sterbeurkunde aus. Sie bildet die rechtliche Grundlage der weiteren Vorgänge – namentlich der Bestattung und des Erbganges.
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