Während der Ehe entgeltlich erworbene Vermögenswerte (z.B. Lohn) stellen gemäss Art. 197 ZGB eine Errungenschaft dar. Zur Ermittlung wird das Eigengut (z.B. vor der Ehe bestehendes Vermögen, Erbschaft [Art. 198 ZGB]) vom Gesamtvermögen abgezogen.
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