Im Güterstand der ordentlichen Errungenschaftsbeteiligung stellen Erbschaften eines Ehegatten gemäss Art. 198 Ziff. 2 ZGB Eigengut dar. Damit fällt es nur Ihnen zu, nicht Ihrem Ehegatten.
Weiteres zum Thema
Testamentseröffnung und Erbschein
Errungenschaft oder Eigengut?