Die KESB prüft die Gültigkeit des Vorsorgeauftrags, das Eintreten der Urteilsfähigkeit und die Eignung der vorsorgebeauftragten Person(en) als Beistand bzw. Beistände. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so ernennt die KESB die im Vorsorgeauftrag angeführten Personen zu Vorsorgebeauftragten. Es steht Ihnen frei, mehrere Personen als Vorsorgebeauftragte zu ernennen. Dabei kann jede Person für einen eigenen Bereich zuständig sein (Personensorge, Vermögenssorge, Vertretung im Rechtsverkehr, etc.), aber sie können die Zuständigkeiten auch gemeinsam ausüben. Wurde allerdings keine Entscheidregel festgelegt, erfordert die gültige Vertretung die Zustimmung aller Vorsorgebeauftragten. Es ist auch gestattet, Ersatzvorsorgebeauftragte einzusetzen für den Fall, dass die favorisierte Person nicht in der Lage ist, den Vorsorgeauftrag auszuführen. Wurden keine Vorkehrungen getroffen, wird die KESB üblicherweise Ehegatten oder Nachkommen mit der Vertretung beauftragen oder einen amtlichen Beistand einsetzen.
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Was ist beim Vorsorgeauftrag zu beachten?