Die KESB prüft nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit beim Verfasser von Amtes wegen die Eignung der Vorsorgebeauftragten und „validiert“ sie. Massgebliche Kriterien für die Eignung sind insbesondere Handlungsfähigkeit (Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit), Bereitschaft bzw. Einverständnis, persönliche und fachliche Kompetenzen, Verfügbarkeit und Kooperationsfähigkeit der beauftragten Personen. Die Eignung wird individuell und situationsbezogen beurteilt, und eine Ablehnung des Beauftragten ist die härteste Massnahme der KESB. Dementsprechend kommt sie nur bei schweren, nicht anders behebbaren Mängeln zur Anwendung, da dem Willen des Auftraggebers möglichst entsprochen werden soll. Der KESB stehen auch andere, weniger einschneidende Massnahmen zur Verfügung, z.B. die Erteilung verbindlicher Weisungen, Inventar- und Rechnungsablegung oder Berichterstattung sowie den späteren Entzug der Vertretungsbefugnis. Die Erbenstellung eines Sohnes ist an und für sich kein Grund, ihn wegen Interessenskonflikten abzulehnen. Es empfiehlt sich allerdings, zur Absicherung eine Ersatzperson mit der Vermögenssorge zu beauftragen, da die KESB andernfalls eine Person ihres Ermessens einsetzen kann.
Weiteres zum Thema
Was ist beim Vorsorgeauftrag zu beachten?