Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Nachlass von Gesetzes wegen als Gesamtheit auf die Gemeinschaft der eingesetzten und gesetzlichen Erben über. Bis zur Erbteilung können die Erben nur einstimmig oder durch Entscheidung eines befugten Vertreters Rechtshandlungen an der Erbschaft vornehmen. Allerdings kann jeder Erbberechtigte jederzeit die Teilung der Erbschaft verlangen: Es gilt der Grundsatz der freien privaten Erbteilung. Das impliziert auch, dass den Behörden keine Mitsprache- und Entscheidungskompetenzen zustehen. Sie können daher nicht gegen den Willen der Erbengemeinschaft die Teilung durchsetzen. Allerdings ist das verlängerte Fortbestehen einer Erbengemeinschaft nicht selten aufwändig und kostspielig, sodass eine schnelle Teilung im Interesse aller Beteiligten steht.
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