Ja, die Anpassung eines Erbvertrags für den Todesfall des einen und Pflegefall des anderen Ehegatten, sodass die Begünstigung den gemeinsamen Kindern zufällt, ist unter Beachtung der Formvorschriften möglich. Dazu existiert in der Praxis die sogenannte „Demenzklausel„, die in diversen Formulierungen auftreten kann. Üblicherweise sieht sie vor, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten bei dauerhaftem Verlust seiner Urteilsfähigkeit auf die Nachkommen übergeht. Durch diese Disposition kann verhindert werden, dass die Vermögenswerte direkt zur Finanzierung der Pflegekosten verwendet bzw. versilbert werden. Allerdings trifft die Angehörigen eine gesetzliche und sittliche Pflicht zur Unterstützung in Notlagen, d.h. es ist nicht ausgeschlossen, dass die Verwandten dennoch für den Unterhalt aufkommen müssen.
Weiteres zum Thema
Der Erbvertrag
Von Altersheimen, Kosten und Unterstützungspflichten
Muster Erbvertrag