Bei Versterben des Vorsorgenehmers werden die Leistungen gemäss der gesetzlichen Begünstigungsordnung ausgerichtet, wobei unverheirateten Personen gewisse Gestaltungsmöglichkeiten zustehen (Art 2 Abs. 1 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3, SR 831.461.3]). Wenn Sie verheiratet sind bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft leben, hat nur Ihr Ehegatte bzw. der eingetragene Partner einen Anspruch auf Ausrichtung der Leistungen. Ist weder ein Ehegatte noch ein eingetragener Partner vorhanden, so sind Ihre Nachkommen sowie von Ihnen unterstützte Personen, oder Ihr Lebenspartner (letzte fünf Jahren vor dem Tod) oder eine Person, die für gemeinsame Nachkommen aufkommen muss, anspruchsberechtigt. Sie können bei der Vorsorgeeinrichtung angeben, wie und auf welche Personen die Leistungen zu verteilen sind. Sind wiederum keine solchen Personen vorhanden, haben Ihre Eltern, bei deren Vorversterben Ihre Geschwister und zuletzt Ihre übrigen Erben einen Anspruch, wobei Sie diese Reihenfolge in einer Erklärung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung abändern können.
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