Wer wird wann wofür ausgleichungspflichtig?
Die Ausgleichung soll eine (unbeabsichtigte oder ungewollte) Ungleichbehandlung der gesetzlichen Erbinnen und Erben verhindern, wie sie vorkommen kann, wenn zwei Personen zu gleichen Teilen erben, aber eine davon bereits zuvor ein wertvolles Geschenk erhalten hat. Da es schwierig ist, die Absichten eines Erblassers vermutungsweise festzustellen, kommt seinen Willensäusserungen eine überragende Bedeutung zu.
Im Grundsatz sind nur diejenigen Zuwendungen ausgleichungspflichtig, die der Erblasser einem gesetzlichen Erben explizit unter Anrechnung auf einen späteren Erbteil ausrichtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es unzulässig, nachträglich eine Ausgleichungspflicht für Schenkungen vorzusehen, die weder als Erbvorbezug bezeichnet noch unter einen entsprechenden Vorbehalt gestellt wurden. Als Schenker sollten Sie daher bereits im Zeitpunkt der Begünstigung festhalten, ob eine Ausgleichungspflicht besteht, oder zumindest das Recht, diese später (z.B. in einem Testament) hinzuzufügen. Andernfalls könnten die Begünstigten einwenden, die Ausgleichungspflicht sei nicht gültig angeordnet worden.
Ein besonderes Regime gilt für die Nachkommen des Erblassers. Der Grund dafür liegt darin, dass der Gesetzgeber annimmt, dass Eltern (oder auch Grosseltern) im Laufe der Zeit verschiedene Aufwendungen für Erziehung und Lebenshaltung von Kindern oder Enkelkindern tätigen. Art. 626 Abs. 2 ZGB zählt beispielhaft «Heiratsgut, Ausstattung […] Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl.» auf. Es wird vermutet, dass hinter solchen üblichen Aufwendungen keine Absicht steht, die Kinder ungleich zu behandeln. Daher unterliegen diese der Ausgleichungspflicht, sofern nicht die Eltern ausdrücklich das Gegenteil anordnen oder nur Erziehungs- und Ausbildungskosten im üblichen Umfang anfallen (Art. 631 ZGB).
Wenn unter den beteiligten Personen kein Erbverhältnis besteht, kann es zwischen ihnen auch keine ausgleichungspflichtigen Erbvorbezüge geben. Dies gilt für Beschenkte (ohne Anrechnungspflicht), Vermächtnisnehmer, aber auch Personen, die gültig enterbt wurden, erbunwürdig sind, auf das Erbe vertraglich verzichten oder die Erbschaft ausschlagen. Diese Personen sind keine Erben und fallen für die Ausgleichung nicht in Betracht. Hingegen sind Nach- und Ersatzerben, die durch Wegfall eines Vorempfängers in die Erbenstellung nachrücken, von der Ausgleichungspflicht ebenfalls erfasst.
Die Ausgleichung gehört in der Systematik des ZGB zur Erbteilung. Sie kann nach Eröffnung des Erbgangs durch einen oder mehrere Erben verlangt werden, wenn nicht ein Vertrag oder eine gesetzliche Vorschrift der Teilung entgegensteht. Voraussetzung für die Entstehung einer Ausgleichungspflicht ist also erstens, dass zu Lebzeiten eine anrechnungspflichtige Zuwendung ausgerichtet wurde.
Zur Wirksamwerdung des Anspruchs muss zweitens nach dem Ableben des Erblassers die Erbteilung eingeleitet worden sein. Ab diesem Zeitpunkt können die zuständigen Behörden oder Willensvollstrecker Ausgleichungen nach dem Willen des Erblassers veranlassen. Zudem können Erbinnen und Erben, die ein Interesse daran haben, ihre Ansprüche gegenüber den zur Ausgleichung verpflichteten Miterben, falls nötig auf dem Klageweg, geltend machen. Ihr Ausgleichungsanspruch unterliegt keinen besonderen Verjährungsfristen, kann jedoch ab zehn Jahren nach seiner Entstehung nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden. Zudem ist für die Miterben Vorsicht geboten, das Recht, die Ausgleichung zu verlangen, nicht durch implizite Zustimmungshandlungen, bspw. in einem Erbteilungsvertrag, zu verwirken.
Wege zur Befreiung von der Ausgleichungspflicht
Wie zu Beginn erläutert, spielt der – mutmassliche oder tatsächlich geäusserte – Wille des Erblassers bzw. der Erblasserin eine massgebliche Rolle für Zustandekommen und Untergang von Ausgleichungspflichten. Mit dem Willen des Erblassers ist es relativ einfach möglich, entweder von Anfang an zu bestimmen, dass eine Zuwendung nicht auszugleichen sei, oder bereits angeordnete Ausgleichungen aufzuheben. Schwieriger, aber nicht undenkbar ist es, eine vom Erblasser gewollte Ausgleichung zu vermeiden.
Der Erblasser bzw. die Erblasserin kann die Ausgleichungspflicht oder deren Aufhebung an Auflagen, Bedingungen oder Fristen knüpfen. Wichtig ist abermals, diese rechtzeitig und eindeutig festzusetzen und den Verpflichteten zur Kenntnis zu bringen (noch besser, sich die Kenntnisnahme – schriftlich – bestätigen zu lassen). Eine mögliche auflösende Bedingung wäre bspw., der Tochter das Ferienhaus unter Anrechnung auf ihren Erbanteil zu Eigentum zu übertragen, wobei die Ausgleichungspflicht nach Ablauf von zehn Jahren dahinfällt, wenn sie ihren Geschwistern während dieser Zeit das Recht gewährt, es ebenfalls zu nützen.
Derselbe Zweck kann auch mit einer (klagbaren) Auflage erreicht werden, indem der Tochter die Ausgleichung erlassen wird, bei gleichzeitiger Verpflichtung, ihren Geschwistern ein Nutzniessungsrecht einzuräumen. Hier können die Beteiligten durch geschickte Verhandlung, Berücksichtigung aller Interessen und nötigenfalls Beizug fachlicher Beratung eine individuell optimale Lösung finden.
Hat der Erblasser bzw. die Erblasserin die Ausgleichungspflicht so festgehalten, dass sie für Willensvollstrecker, Erbschaftsverwaltung, Erbenvertreter oder die kantonalen Behörden deutlich erkennbar sind, so werden diese für ihre Durchsetzung sorgen.
Komplizierter ist die Lage, wenn die Absichten nicht klar ersichtlich sind. Dann müssen die Miterben, die durch die Ausgleichung ein grösseres Nachlassvermögen und damit einen Aufschlag auf ihren Erbanteil erreichen möchten, beweisen, dass ihnen dieser Anspruch rechtmässig zusteht. Einzig bei Zuwendungen an Nachkommen ist die Beweislast umgekehrt, sodass die Nachkommen, die Zuwendungen im Sinne des Art. 626 Abs. 2 ZGB erhalten haben, beweisen müssen, dass der Erblasser sie von der Ausgleichungspflicht ausnehmen wollte.
Besonders schwierig ist es für die Empfänger eines Erbvorbezugs, eine Ausgleichungspflicht zu vermeiden, die klar dem Willen des Erblassers entspricht. Zwar gibt es unterschiedliche Strategien, keine davon garantiert aber definitiven Erfolg. Zudem besteht das Risiko, dass die langfristige Beziehung zwischen den Erbinnen und Erben durch ein übermässig forsches Vorgehen Schaden erleidet.
- Der wohl umsichtigste Weg ist, den Erblasser durch Verhandlungen und mit einem Alternativangebot dazu zu bewegen, eine Ausgleichungsanordnung zu widerrufen oder gar nicht erst zu erlassen. Auch mit den Miterben, denen der Ausgleichungsanspruch zukommt, ist eine Vereinbarung denkbar, in der sie auf die Durchsetzung ihrer Rechte verzichten. Eine solche Lösung verlangt allerdings zumeist Zugeständnisse von Seiten der Ausgleichungspflichtigen.
- In uneindeutigen Fällen kann es sich für ausgleichungspflichtige Erben lohnen, zu behaupten, es bestehe keine Pflicht zur Anrechnung oder diese entspreche nicht dem Willen des Erblassers. Die Miterben, die aus dem Ausgleichungsrecht einen Vorteil für sich beanspruchen, müssen dann das Gericht mit stichhaltigen Beweisen davon überzeugen, dass die Ausgleichung gewollt war. Dieser Beweis ist für gewöhnlich schwieriger zu erbringen als die Bestreitung der Ausgleichungspflicht.
- Wohl am meisten «Zündstoff» steckt in einer Vorgehensweise, welche die Gültigkeit der Ausgleichungsverfügung selbst infrage stellt. Wie oben erwähnt, ist es in gewissen Konstellationen, wie z.B. bei nachträglich oder ohne Kenntnis des Empfängers verfügten Ausgleichungspflichten möglich, deren Ungültigkeit oder Nichtigkeit gerichtlich feststellen zu lassen.
Wirkungen der Ausgleichungspflicht und der Befreiung
Der Gestaltungsspielraum des Erblassers ist gross: Er kann nicht nur festlegen, ob eine lebzeitige Zuwendung (alle Arten von Schenkungen inklusive Erbvorbezügen) der Ausgleichung untersteht, sondern auch, mit welchem Wert sie anzurechnen ist und ob die Empfänger die fraglichen Gegenstände in Natur einwerfen oder rechnerisch von ihrem Erbteil abziehen sollen. Auch ist es möglich, anzuordnen, dass der Empfänger nur in dem Umfang der Ausgleichungspflicht unterliegt, als er im Zeitpunkt des Erbgangs noch bereichert ist. Bestand z.B. der Erbvorbezug in einem Occasionswagen, der damals noch CHF 40’000 wert war, inzwischen aber nur mehr auf CHF 15’000 geschätzt wird, so ist nur mehr der Restwert auszugleichen.
Bestimmt der Erblasser nichts Genaueres, so ist der Anrechnungswert der, den die Zuwendung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs noch hat. Die Empfänger können zwischen Realeinwerfung und ideeller Anrechnung wählen. Die verpflichteten Erben müssen gegenüber den Miterben ausgleichen und an die Erbmasse leisten. Damit wächst der Wert des Nachlasses um den der vorbezogenen Leistungen an, sodass mehr Vermögen zur Aufteilung unter den Miterben verfügbar ist. Somit steigt in der Regel der Anspruch jedes Beteiligten (mit Ausnahme der ausgleichungspflichtigen Person) in absoluten Beträgen, während die relativen Erbanteile gleichbleiben.
Erlässt hingegen der Erblasser einem Erben die Ausgleichungspflicht oder gelingt es ihm, diese anzufechten, so fällt sie dahin und die Zuwendung wird als normale Schenkung behandelt. Eine allenfalls noch bestehende Bereicherung ist nicht mehr in die Erbmasse einzuwerfen oder auf den Erbteil anzurechnen. Dies führt naturgemäss zu einer stärkeren Ungleichbehandlung zwischen den Erbinnen und Erben und zu einem Sondervorteil für den Begünstigten.
Es gibt jedoch eine weitere, zwingende Grenze der Verfügungsfreiheit: das Pflichtteilsrecht (Art. 471 ZGB). Diese zwingenden Bestimmungen darf der Erblasser auch durch lebzeitige Zuwendungen nicht umgehen. Deshalb unterliegen auch Zuwendungen an Nachkommen, Abfindungen und Erbauskäufe, Schenkungen innert fünf Jahren sowie weitere Umgehungsversuche der Herabsetzungsklage (Art. 527 ZGB). Damit können Pflichtteilserben durchsetzen, dass sie zumindest den ihnen unbedingt zustehenden Erbanteil erhalten, selbst wenn einzelne Erben durch nicht ausgleichungspflichtige Erbvorbezüge oder Schenkungen begünstigt wurden.
Für die Beantwortung der Frage, ob ein Erbvorbezug der Ausgleichungspflicht untersteht, ist auf den Willen des Erblassers abzustellen. Gegenüber den gesetzlichen Erben muss er eine solche Verpflichtung ausdrücklich festhalten, für bestimmte lebzeitige Zuwendungen an die Nachkommen gilt hingegen die Vermutung einer Ausgleichungspflicht. Der Erblasser kann diese jedoch mit letztwilliger Verfügung formlos aufheben und die Empfänger von der Ausgleichungspflicht befreien. Ohne Zustimmung des Erblassers können Erbinnen und Erben in Verhandlungen treten, um die Ausgleichungspflicht aufzuheben oder sich auf Mängel in der Verfügung berufen, um diese für ungültig zu erklären. In keinem Fall dürfen dabei aber Pflichtteile der Miterben verletzt werden – diese können dagegen die Herabsetzungsklage ergreifen.