Das Wichtigste in Kürze
- Testamente oder Erbverträge einer demenzkranken Person sind anfechtbar, wenn sie im Zeitpunkt der Errichtung nicht verfügungsfähig war. Nichtig sind sie nur ausnahmsweise, bei besonders gravierenden Mängeln.
- Personen mit einem geschützten Interesse können mangelhafte Verfügungen von Todes wegen mit der Ungültigkeitsklage anfechten, da die Verfügungsunfähigkeit ein Ungültigkeitsgrund ist.
- Hat die Ungültigkeitsklage Erfolg, so wird die mangelhafte Verfügung aufgehoben. An ihre Stelle treten frühere Verfügungen oder die gesetzliche Erbfolge.
Folgen der Verfügungsunfähigkeit bei Demenz
Eine Demenzerkrankung im fortgeschrittenen Stadium kann die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person beeinträchtigen. Dies wirkt sich weiter auf die Verfügungsfähigkeit aus, also die Fähigkeit, bindende Anordnungen über den eigenen Nachlass zu treffen. Wenn jemand nicht imstande ist, klare Gedanken zu fassen und niederzuschreiben, dann sollen darauf basierende Anordnungen nicht uneingeschränkt Wirkung entfalten. Gleichzeitig kann es jedoch auch nicht angehen, den letzten Willen einer Person vollständig unbeachtet zu lassen, nur weil sie von einer Erkrankung betroffen ist. Deshalb ist eine Verfügung von Todes wegen – das heisst, ein Testament oder ein Erbvertrag – bei Demenz auch nicht von selbst und ohne Weiteres nichtig.
Die Nichtigkeit einer Verfügung von Todes wegen ist von Amtes wegen festzustellen. Wäre das der Fall, dürften die zuständigen Behörden die Verfügung im Erbgang gar nicht beachten. Dies geschieht nur in besonders stossenden Ausnahmefällen, insbesondere dann, wenn aus einer Verfügung von Todes wegen gar kein Wille in Bezug auf den Nachlass hervorgeht. Dazu muss sie aber völlig inkohärent, zusammenhangslos oder unverständlich sein.
Häufiger tritt hingegen der Fall auf, dass eine an Demenz erkrankte Person ein Testament verfasst, das zwar mit Mängeln behaftet ist, die sich aber erst auf den zweiten Blick erschliessen. Solche Verfügungen sind nicht nichtig, sondern «nur» anfechtbar. Sie bleiben also grundsätzlich gültig, bis dazu berechtigte Personen die Mangelhaftigkeit geltend machen. Unterbleibt dies, so kann es vorkommen, dass auch ein Testament eines urteils- und verfügungsunfähigen Erblassers in Kraft tritt und im Erbgang Wirkung entfaltet.
Bei Demenzerkrankungen kann es vorkommen, dass betroffene Personen bessere und schlechtere Tage erleben. Eine besonders klare Periode wird auch «luzides Intervall» genannt. In einem solchen Zeitraum kann die Verfügungsfähigkeit (wieder) gegeben sein. Dann kann die Erblasserin eine im verfügungsunfähigen Zustand getroffene Verfügung von Todes wegen bestätigen oder widerrufen. Unternimmt er oder sie nichts, so bleibt die Verfügung weiterhin in der bestehenden Form anfechtbar.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung
Die 91-jährige alleinstehende Erblasserin Erna verfasste kurz vor ihrem Ableben ein eigenhändiges Testament. Im Glauben, keine lebenden Verwandten oder nahestehenden Angehörigen mehr zu haben, wendete sie ihr gesamtes Vermögen der Stiftung Sonnenschein zu. Sie war zu diesem Zeitpunkt an einer Alzheimer-Demenz im fortgeschrittenen Stadium erkrankt und konnte ihre Tochter Tina, die sie regelmässig im Pflegeheim in Zürich besuchte, nicht mehr erkennen. Aufgrund ihrer Erkrankung war sie nicht verfügungsfähig. Deshalb kann Tina das Testament anfechten. Wie sie dabei vorgehen muss, sehen wir uns nachfolgend an.
Die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen
Für Personen, die aus einem mangelhaften Testament begünstigt sind, ist es vorteilhaft, wenn dieses Geltung erlangt. In der Regel geschieht dies aber zulasten anderer Personen. Um zu ihrem Recht zu gelangen, müssen diejenigen Erben oder Bedachten, die ein Interesse an der Aufhebung des Testaments eines verfügungsunfähigen Erblassers haben, dieses anfechten. Dazu steht ihnen die Ungültigkeitsklage zur Verfügung: Die Verfügungsunfähigkeit der Erblasserin ist ein Ungültigkeitsgrund. Die Ungültigkeitsklage richtet sich gegen die aus dem mangelhaften Testament Begünstigten.
Die Kläger müssen die Ungültigkeitsklage am Ort des Erbgangs erheben. In der Regel ist dies der letzte Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Erblassers . Auch muss die Ungültigkeitsklage zur richtigen Zeit eingereicht werden: Sie kann erst nach dem Ableben des Erblassers und der Eröffnung der anzufechtenden Verfügung erhoben werden. Man darf sich jedoch auch nicht zu lange Zeit lassen: Die Ungültigkeitsklage verjährt ein Jahr nach Kenntnisnahme von der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers, spätestens aber zehn Jahre nach der Eröffnung des Erbgangs. In bestimmten Fällen, etwa wenn die Kläger als Erben Mitbesitz am Nachlass haben, kann die Ungültigkeit einer Verfügung von Todes wegen auch einredeweise geltend gemacht werden. Dies ist jederzeit möglich – dann besteht keine Bindung an die Verjährungsfristen.
Fortsetzung des Beispielfalls
Tina kann das Testament aufgrund der Verfügungsunfähigkeit ihrer Mutter Erna mit der Ungültigkeitsklage anfechten. Sie muss zunächst ein Schlichtungsbegehren beim zuständigen Friedensrichteramt in Zürich, am letzten Wohnsitz von Erna, einreichen. Die darauffolgende Klage richtet sich gegen die aus dem Testament begünstigte Stiftung Sonnenschein. Um diese einzureichen, hat Tina ein Jahr Zeit, gerechnet ab dem Tag, an dem sie Kenntnis von dem mangelhaften Testament erlangt.
Was geschieht, wenn die Anfechtung erfolgreich ist?
Eine mangelhafte Verfügung von Todes wegen bleibt bis zu ihrer gerichtlichen Ungültigerklärung gültig und entfaltet ihre Wirkungen. Sie bleibt auch in Kraft, wenn das Gericht die Ungültigkeitsklage abweist oder nicht darauf eintritt.
Heisst das Gericht hingegen die Ungültigkeitsklage gut, so wird es die von der Verfügungsunfähigkeit betroffenen Testamente (oder Erbverträge) in der Regel aufheben. Ausnahmsweise ist auch die Ungültigerklärung von Teilen einer Verfügung möglich.
Die Ungültigkeitsklage bewirkt die Änderung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien: Die Beklagten sollen ihrer Begünstigung aus dem mangelhaften Testament verlustig erklärt werden, während die Kläger daraus einen Vorteil ziehen.
Der Sachverhalt wird dann behandelt, als wäre die mangelhaften Verfügung nie errichtet worden. An ihre Stelle treten frühere Verfügungen von Todes wegen, sofern solche existieren und auffindbar sind. Ältere Verfügungen ausfindig zu machen, kann gerade bei Demenzpatienten schwierig sein, wenn diese schon seit Längerem keine übersichtliche Aktenführung mehr betreiben.
Gibt es keine älteren Verfügungen, so tritt an die Stelle der für ungültig erklärten Testamente oder Erbverträge einfach die gesetzliche Erbfolge. Dann erben die nächsten lebenden Verwandten, also zumeist Kinder und Ehegatten.
Auflösung des Beispielfalls
Hat Tina mit ihrer Ungültigkeitsklage gegen die Stiftung Sonnenschein Erfolg, so wird das zuständige Gericht das Testament ihrer verfügungsunfähigen Mutter Erna für ungültig erklären. Finden sich unter den Nachlassgegenständen von Erna keine weiteren Verfügungen von Todes wegen, so rückt Tina als Tochter und nächste gesetzliche Erbin nach und erhält die gesamte Erbschaft von Erna.
Das könnte Sie auch interessieren
- I: Was ist Demenz und wie gehe ich damit um?
- II: Wie sieht ein Krankheitsverlauf bei Demenz aus?
- III: Wie beurteilt sich die Verfügungsfähigkeit bei Demenz?
- V: Wie wird ein Testament bei Demenz überprüft?
- Wille – Damit der letzte Wille geschehe
- Urteilsunfähigkeit – wie sorge ich vor?
- Ihr letzter Wille geschehe – Fachperson hilft
- Die gesetzliche Erbfolge in der Schweiz