Welche Anforderungen stellt das Gesetz an ein Testament?
Ein Testament (auch als «letztwillige Verfügung» bezeichnet) ist ein Dokument von grosser rechtlicher und faktischer Bedeutung. Immerhin ordnet eine Erblasserin darin an, was nach ihrem Ableben mit den hinterlassenen Vermögenswerten geschehen soll. Diese Entscheidungen können zu Lebzeiten grundsätzlich jederzeit durch ein neues Testament abgeändert oder aufgehoben werden. Nach dem Tod sind sie jedoch «final». Sie können nur mehr durch Verträge oder Klagen zwischen den Begünstigten geändert werden. Darauf hat die Erblasserin aber nur begrenzt Einfluss.
Zum Schutz der Beteiligten stellt deshalb das Erbrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) in dreierlei Hinsicht Voraussetzungen für die Gültigkeit eines Testaments auf. Diese Anforderungen betreffen die Person des Erblassers, die Form des Testaments und seine Inhalte.
Persönliche Anforderungen an die Erblasser
In persönlicher Hinsicht gilt, dass wer ein Testament gültig verfassen möchte, urteilsfähig sein muss. Zudem muss die verfügende Person das 18. Lebensjahr vollendet haben, also volljährig sein. Wer beide Voraussetzungen erfüllt, gilt als «verfügungsfähig».
Das grössere Problem stellt in der Regel die Urteilsfähigkeit dar. Im Wesentlichen ist dies die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln und die Folgen des eigenen Handelns abzuschätzen. Sie wird grundsätzlich als gegeben angenommen, kann aber vorübergehend oder dauerhaft fehlen. Häufige Gründe für eine Einschränkung der Urteilsfähigkeit sind Alkohol- oder Medikamenteneinfluss. Auch psychische oder neurologische Erkrankungen wie etwa Demenz können die Urteilsfähigkeit einschränken. Bestehen bei potenziell Dementen Zweifel, so können medizinische und rechtliche Gutachten dabei helfen, deren Urteilsfähigkeit festzustellen.
Die Verfügungsfähigkeit oder Testierfähigkeit ist zu unterscheiden von der Erbfähigkeit. Verfügungsfähigkeit ist die Fähigkeit, Vermögen mittels Testament vererben zu können. Als erbfähig gilt dagegen, wer im Erbgang Vermögen erhalten kann. Erbfähig ist grundsätzlich jede Person, wenn sie nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften von der Teilnahme an einem Erbgang ausgeschlossen ist (etwa wegen Erbunwürdigkeit).
Formale Anforderungen an das Testament
In formaler Hinsicht gibt es drei verschiedene Möglichkeiten, ein gültiges Testament zu verfassen. Es sind dies das eigenhändige, das öffentlich beurkundete und das mündliche Testament.
Die einfachste und häufigste Variante ist das eigenhändige Testament. Es ist von der Erblasserin bzw. dem Erblasser von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben und am Ende mit einer Unterschrift zu versehen. Dabei ist die Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung zwingend. Ist es nicht gänzlich eigenhändig verfasst, fehlt die Unterschrift oder ist sie falsch positioniert, so ist das Testament mittels Ungültigkeitsklage anfechtbar. Fehlt nur das Datum, so ist dies unproblematisch. Dieses muss sich dann anderweitig rekonstruieren lassen oder für die Beachtung des Testaments unwichtig sein.
Sicherer, aber dafür auch teurer, ist ein öffentlich beurkundetes Testament. Dieses ist bei einer «Urkundsperson» nach dem kantonalen Recht in einem besonderen Verfahren zu errichten. In der Regel handelt es sich dabei um eine Notarin bzw. einen Notar. Die verfügende Person teilt dazu der Urkundsperson im Beisein von zwei Zeugen ihren letzten Willen mit. Dieser wird auf einer Urkunde festgehalten und durch die Unterschriften der Beteiligten bestätigt. Ein öffentlich beurkundetes Testament wird durch die Urkundsperson oder eine Amtsstelle aufbewahrt. Der Hauptvorteil dieses Verfahrens ist, dass man möglichen Fehlern oder Ungültigkeitsgründen vorbeugen kann. Zudem ist das Testament gut auffindbar hinterlegt.
Die dritte Variante ist eine Notlösung: Unter «ausserordentlichen Umständen» ist es möglich, vor zwei Zeugen ein mündliches Testament zu errichten. Weil dafür aber strenge Anforderungen gelten und die Wirksamkeit befristet ist, findet diese Form in der Praxis kaum jemals Anwendung.
Inhaltliche Anforderungen an das Testament
Auch inhaltlich stellt das Gesetz Schranken dafür auf, welche Verfügungen in einem Testament zulässig sind. Die wichtigste zwingende Regelung betrifft das sogenannte Pflichtteilsrecht. Dieses wurde per 1. Januar 2023 revidiert, was eine grössere Verfügungsfreiheit zur Folge hat. Ab diesem Datum haben nur noch Nachkommen, Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen einen Pflichtteilsanspruch. Er beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote und darf ihnen grundsätzlich nicht entzogen werden. Für ältere Testamente gibt es eine Übergangsregelung.
Eine Unterschreitung der Pflichtteile ist in zwei Hauptfällen zulässig: Einmal ist dies die Enterbung aus besonderen, schwerwiegenden Gründen. Der zweite Fall ist der Abschluss eines Erbverzichtsvertrags mit der pflichtteilsberechtigten Person. Diese gibt dabei ihre Zustimmung zur Unterschreitung in einer besonderen Form.
Daneben gibt es weitere inhaltliche Schranken, die jedoch nicht unbedingt spezifisch das Erbrecht bzw. das Testament betreffen. Etwa kann die Erblasserin nur über Nachlassgegenstände verfügen, an denen sie tatsächlich dinglich berechtigt ist. Beispielsweise ist es nicht möglich, ein geliehenes Auto zu vererben, da dieses im Kern jemand anderem gehört. Ebenso kann eine Klausel im Testament nicht an unmögliche, sitten- oder rechtswidrige Auflagen oder Bedingungen geknüpft sein. Niemand soll durch letztwillige Verfügung andere Personen dazu anhalten, Dinge zu tun, die von der Rechtsordnung missbilligt oder mit Strafe bedroht sind.
Erfüllt der Inhalt eines Testaments die inhaltlichen Anforderungen nicht, kann dies unterschiedliche Folgen haben: Werden Pflichtteile verletzt, so steht den betroffenen Personen die Herabsetzungsklage offen, um diese wiederherzustellen. In den übrigen Fällen ist die Anfechtung meist durch die Ungültigkeitsklage oder eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit möglich. Daneben gibt es weitere Klagen für Spezialfälle.
Rechtsfolgen
Nur wenn das Testament in allen drei Aspekten – Person, Form und Inhalt – den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, ist es gültig und wird auch einer Anfechtung standhalten. Erfüllt das Testament gewisse Anforderungen nicht, so kann es trotzdem ganz oder teilweise Wirkung entfalten. Damit es für ungültig erklärt wird, muss es nämlich zuerst erfolgreich angefochten werden. Geschieht dies aus verschiedenen Gründen nicht, kann auch ein fehlerhaftes Testament Wirksamkeit entfalten. So ist es möglich, dass etwaige Fehler übersehen oder allfällige Interessen nicht binnen Klagefrist geltend gemacht wurden und somit das Testament gültig zustande kam.
Die Nichtigkeit eines Testaments, welche die zuständigen Behörden von Amtes wegen und unaufgefordert beachten, ist eine seltene Ausnahme. Sie tritt nur bei besonders gravierenden Mängeln auf. Beispielsweise dann, wenn sich gar nicht feststellen lässt, von wem ein Testament stammt.
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