Mit dem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person jemanden beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Hauptaufgabe der KESB ist es indessen, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Dabei soll sie die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten.
Hat die KESB Kenntnis vom Vorliegen eines Vorsorgeauftrags, so muss sie diesen prüfen, bevor sie allenfalls eigene Massnahmen einleitet. Der Vorsorgeauftrag wird erst wirksam, wenn die KESB die Urteilsunfähigkeit des Verfassers bzw. der Verfasserin feststellt. Sie hat dann von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt und ob dieser gültig errichtet worden ist. Des weiteren hat sie zu prüfen, ob seine Wirksamkeitsvoraussetzungen eingetreten sind, ob die beauftragte Person zur Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben geeignet ist und ob weitere Erwachsenenschutzmassnahmen erforderlich sind. Diese Prüfung durch die KESB wird als «Validierung» bezeichnet. Ein Vorsorgeauftrag tritt erst nach seiner Validierung in Kraft.
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