Das Erbrecht zwischen Ehegatten befindet sich in Revision. Bis Ende 2022 gilt Folgendes: Solange die Ehegatten nur getrennt sind, sind sie gegenseitig pflichtteilsgeschützte Erben. Erst mit Rechtskraft der Scheidung erlischt der gesetzliche Erbanspruch. Ab 01.01.2023 verliert der überlebende Ehegatte in bestimmten Fällen seinen Pflichtteilsanspruch, wenn beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig ist. Solange aber kein Scheidungsverfahren eingeleitet wurde, bestehen Erbberechtigung und Pflichtteilsschutz fort.
Ob eine güterrechtliche Auseinandersetzung bzw. Gütertrennung vorgenommen wurde, ist für die erbrechtliche Beurteilung irrelevant. Es handelt sich um zwei getrennte Vorgänge: Überlebende Ehegatten erhalten beim Tod des anderen – normalerweise – in zwei Schritten Rechte am Vermögen. Zuerst aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung, die Voraussetzung für die Nachlassbestimmung ist. Dann sind sie auch noch gesetzliche Erben und erhalten zumindest einen Pflichtteil. Wurde die güterrechtliche Auseinandersetzung nun bereits vollzogen, kann sie im Todeszeitpunkt ausbleiben. Erbberechtigt ist Ihre Frau aber trotzdem, auch wenn Sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen.
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