Für die Bestimmung, ob es sich bei einer Zuwendung um eine Schenkung handelt oder nicht, ist der Geldbetrag bzw. der Wert der Leistung grundsätzlich nicht von Bedeutung. Als Schenkung im Sinne des Obligationenrechts (OR) gilt jede Zuwendung unter Lebenden, mit der jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert. Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird jedoch nicht als Schenkung behandelt. Wenn also beispielsweise jemand seine Eltern oder seine erwachsenen Kinder, die finanzielle Schwierigkeiten haben, durch periodische Überweisungen unterstützt, kann dies eine Erfüllung von rechtlichen oder sittlichen Pflichten darstellen. Diese gilt eben nicht als Schenkung. Ausserdem werden gewöhnliche Gelegenheitsgeschenke häufig anders behandelt als «grössere Geschenke». Wann was vorliegt, beurteilt sich nach der Gelegenheit und den Vermögensverhältnissen im Einzelfall. Als Faustregel kann von etwa CHF 3000-5000.– als Grenze ausgegangen werden.
Ergänzungsleistungen sind keine Schenkungen im gesetzlichen Sinne, sondern Leistungen der sozialen Fürsorge. Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen, wenn Renten und Einkommen die minimalen Lebenskosten einer Person nicht decken. Wer sich in einer solchen Situation befindet, hat einen rechtlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Diese werden durch die Kantone ausgerichtet und bestehen aus jährlichen Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden, sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. In bestimmten Fällen können sodann Bezüger von Ergänzungsleistungen verpflichtet werden, diese zurückzubezahlen.
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