Ein Vermögen kann in Form einer Stiftung als juristische Person verselbstständigt werden. Die Gründung erfolgt über ein Testament oder durch öffentliche Urkunde. Durch die Errichtung der Stiftung wird das vom Stifter gewidmete Vermögen verselbstständigt und damit von dessen Vermögen vollständig und endgültig abgetrennt. Der Zweck der Stiftung, der in den Gründungsdokumenten festgesetzt ist, ist grundsätzlich nicht veränderbar. Die Organe der Stiftung (insbesondere der Stiftungsrat) müssen sich am Willen des Stifters zum Errichtungszeitpunkt orientieren. Die Stiftung unterscheidet sich dadurch von anderen juristischen Personen, bei denen Zweck und Strategie laufend angepasst werden können. Stiftungen werden oft eingesetzt, wenn ein Teil des Vermögens einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden soll. Wird eine Stiftung errichtet, die einem gemeinnützigen Zweck dient, kann eine Steuerbefreiung beantragt werden.
Das ZGB kennt auch die Spezialform der Familienstiftung. Sie dient der Erhaltung der Familie und ihres Vermögens und soll damit der Vermögenszersplitterung vorbeugen. Eine Familienstiftung liegt vor, wenn der Kreis der Begünstigten auf die Angehörigen einer Familie beschränkt ist. Das ZGB erlaubt die Familienstiftung nur für bestimmte Zwecke, nämlich zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder dergleichen. Leistungen, die lediglich dem Unterhalt von Mitgliedern der Familie dienen, sind nicht gestattet. Eine Steuerbefreiung gibt es für Familienstiftungen nicht.
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