Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gilt zwischen Ehegatten, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Mit dem Ehevertrag können die besonderen Güterstände der Gütergemeinschaft oder der Gütertrennung vereinbart werden. Daneben gibt es Ausnahmefälle, in denen von Gesetzes wegen oder aufgrund gerichtlicher Anordnung Gütertrennung eintritt. In diesen Fällen, sowie bei Scheidung oder Tod eines Ehegatten erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung (noch vor dem Erbgang).
Für die Zuordnung eines Gegenstands ins Eigentum eines Ehegatten gelten die Regeln des allgemeinen Vermögensrechts. Wichtig ist vor allem die Vermutung, dass der Besitzer einer Sache zugleich ihr Eigentümer ist. Der Güterstand regelt ergänzend, welcher Gütermasse die Vermögenswerte im Falle der Auflösung zuzuordnen sind. Jede Ehegattin hat zwei Vermögensmassen: das Eigengut und die Errungenschaft. Das Eigengut (etwa vor der Eheschliessung bestehendes oder unentgeltlich erworbenes Vermögen) gehört einem Ehegatten ausschliesslich und zur Gänze. An den Errungenschaften des einen wird der jeweils andere bei Auflösung des Güterstandes zur Hälfte berechtigt (sog. Vorschlagsberechnung). Zur Errungenschaft gehören insbesondere Arbeitserwerb, Pensions- und Sozialleistungen, Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit, Erträge des Eigengutes sowie Ersatzanschaffungen für Errungenschaftsvermögen.
Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden also die Ehegatten gegenseitig an ihren Errungenschaften beteiligt. In der Regel beträgt die Errungenschaft bei einem Ehegatten mehr als beim anderen. Somit wird die Forderungen verrechnet und nur die Differenz muss beglichen werden.
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Die güterrechtliche Auseinandersetzung