Wenn Sie Ihre Enkelkinder maximal begünstigen möchten, müssen Sie die Pflichtteile Ihres Ehegatten bzw. Ihrer Ehegattin sowie Ihrer Kinder berücksichtigen. Seit Inkrafttreten der Erbrechtsrevision Anfang 2023 betragen die Pflichtteile immer ½ der gesetzlichen Erbquote (davor hatten die Nachkommen 3/4 zugute).
Die tiefere Quote kommt immer zur Anwendung, wenn eine Erblasserin oder ein Erblasser nach Inkrafttreten der Erbrechtsrevision verstirbt.
Alles, was über die Pflichtteile hinausgeht (= freie Quote), können Sie nach Belieben nahestehenden Personen, z.B. Ihren Enkelkindern, oder gemeinnützigen Organisationen zuwenden.
Weiteres zum Thema:
https://www.deinadieu.ch/faq/erbvertrag-kann-ich-auch-meinen-enkel-beruecksichtigen-und-ihm-einen-teil-meines-erbes-zukommen-lassen/
https://www.deinadieu.ch/faq/wie-gehe-ich-vor-wenn-ich-meine-enkel-im-testament-beruecksichtigen-moechte/
https://www.deinadieu.ch/ratgeber/grundprinzipien-bei-der-erbberechtigung/