Bei den lebzeitigen Zuwendungen kommt es vor allem auf die Höhe des Wertes an. Gewisse Zuwendungen von hohem Wert (Immobilien, Vermögenswerte…) müssen ans Erbe angerechnet und allenfalls ausgeglichen werden. Werden die Vermögenswerte in der Absicht zugewendet, anschliessend Leistungen der Sozialhilfe (etwa Ergänzungsleistungen) zu beziehen, kann es sein, dass diese auf das Vermögen angerechnet und die Leistungen entsprechend gekürzt werden.
Weiteres zum Thema:
https://www.deinadieu.ch/ratgeber/was-bedeutet-die-ausgleichung-von-erbvorbezuegen/
https://www.deinadieu.ch/ratgeber/welche-leistungen-werden-als-erbvorbezug-betrachtet/