Wenn Sie nicht in einem vorgängigen Erbvertrag mit Ihrer Frau und Ihren Kindern alles Ihrer Frau zuschreiben, haben Ihre Kinder Anspruch auf ihre Pflichtteile. Diese verlieren sie nur, wenn sie gültig darauf verzichten, enterbt werden oder erbunwürdig sind.
Am besten lesen Sie unseren Beitrag zu den Pflichtteilen im Erbrecht. Hier steht beschrieben, wie der gesetzliche Erbgang geregelt ist. Bedenken Sie aber, dass sie mit Verfügungen von Todes wegen Vieles nach Ihren Wünschen abändern können.
Weiteres zum Thema:
https://www.deinadieu.ch/die-pflichtteile-im-erbrecht/
https://www.deinadieu.ch/ratgeber/erbteilung/
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