Es gilt der Grundsatz, dass das neuere Testament gilt. Falls Sie ein neues Testament erstellen, ohne dieses notariell zu beglaubigen, so entfaltet dies auf jeden Fall auch seine Wirkung. Enthält das zweite Testament Formulierungen, die gegen das erste (beglaubigte) Testament sprechen, so werden diese Stellen des ersten (beglaubigten) Testaments ignoriert. Alle gesetzlichen Formen des Testaments sind einander gleichgestellt, d.h. auch ein (jüngeres) handschriftliches kann ein (älteres) öffentlich beurkundetes Testament ergänzen, abändern oder ersetzen.
Sie sind also nicht gezwungen, auch ein weiter in der Zukunft liegendes Testament beglaubigen zu lassen.
Weiteres zum Thema:
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https://www.deinadieu.ch/faq/ich-bin-mit-meinem-testament-nicht-mehr-zufrieden/