Der Erbverzicht erfolgt durch einen Erbvertrag, der zu Lebzeiten von Erblasser und Verzichtendem geschlossen wird. Oft geschieht er entgeltlich als Erbauskauf, wenn bei den Erben eine grössere Investition (Hausbau, berufliche Selbständigkeit o.ä.) ansteht und diese Geld benötigen.
Nach dem Tod des Erblassers ist die Ausschlagung möglich. Sie geschieht einseitig durch die Erben. Anstelle bzw. vor der Ausschlagung kann auch ein öffentliches Inventar verlangt werden, allerdings erst nach Eröffnung des Erbgangs.
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