Nach dem Tod eines Erblassers müssen die Hinterbliebenen die verstorbene Person bei Behörden und Banken abmelden. Sobald bekannt ist, bei welchen Banken Konten bestehen, lassen sie diesen dazu die amtliche Todesbescheinigung (Sterbe- oder Todesurkunde) zukommen. Daraufhin werden die Banken die auf die verstorbene Person lautenden Konten und Depots sperren, bis eine berechtigte Person Verfügungshandlungen vornimmt.
Je nach Ausgangslage müssen vorhandene Daueraufträge sistiert und die zugrundeliegenden Vertragsverhältnisse separat gekündigt werden. Nach dem Tod eines Erblassers und bis zum Abschluss der Erbteilung dürfen die Erbberechtigten nur gemeinsam (als Erbengemeinschaft) über die Verwendung der Vermögenswerte im Nachlass entscheiden.
In vielen Fällen ist die Verfügung über Vermögenswerte auf einem Bankkonto, in einem Wertschriften- oder Edelmetalldepot usw. unter Vorlage einer Erbenbescheinigung möglich. Bei Erbengemeinschaften ohne Erbenvertretung kann eine zusätzliche Vollmacht der Miterben erforderlich sein. Auch Willensvollstrecker sind befugt, Bankkonten einer verstorbenen Person vorübergehend zu verwalten. Auskünfte darüber, welche weiteren Unterlagen für die Übertragung der Wertschriften, Konten etc. einzureichen sind, können bei den Banken selbst eingeholt werden.
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