Eine Hypothek ist ein beschränktes dingliches Recht, das auf einem Grundstück lastet und dazu dient, eine Geldforderung zu sichern. Wird die pfandgesicherte Schuld nicht vertragsgemäss bezahlt, hat der Gläubiger (in der Regel eine Bank) das Recht, die Verwertung des Grundstücks zu verlangen. Der Verkaufserlös dient der Tilgung der Forderung bzw. der Befriedigung des Pfandgläubigers. Die Hypothek muss zu ihrer Gültigkeit im Grundbuch eingetragen sein. Schuldner und Grundstückseigentümer müssen aber nicht zwingend dieselbe Person sein.
Weil die Hypothek eng mit dem Grundstück verbunden ist, wirkt sich dies auch auf die Erbschaft aus: Wenn ein Grundstückeigentümer verstirbt, wird das Grundstück als Teil seines Nachlasses auf der Aktivseite inventarisiert. Auf der Passivseite steht dann die Hypothek. Bis zur Erbteilung haben alle Erben gemeinsam Eigentum am gesamten Nachlass, einschliesslich des Grundstücks mit der Hypothek. Sie haften solidarisch für Schulden des Erblassers und mit dem Grundstück für die gesicherte Forderung.
Auch nach der Erbteilung bleibt die Hypothek mit dem Grundstück verbunden. Das heisst, sie fällt denjenigen Erben zu, die das Grundstück erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich wenn die gesicherte Forderung untergegangen ist, kann die Löschung des Grundbucheintrags über die Grundpfandverschreibung verlangt werden. Dann ist das Grundstück von der Hypothek befreit.
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8 Antworten auf „Was passiert mit einer Hypothek im Todesfall?“
Frau C lebt mit Herrn B seit 15 Jahren im Konkubinat, ohne Konkubinatsvertrag. Sie haben eine gemeinsame Hypothek auf das Haus von C zu je 50 %. Im Grundbuch ist Frau C als Alleinbesitzerin des Hauses eingetragen. Leider stirbt Herr B ohne direkte Nachkommen. Also erbt der Bruder von B auch dessen Hypothek. Muss der Bruder von B die Hypothekarschulen von B aus dem Erbe von B an die Witwe C zurückzahlen, oder muss C die Hypothekarschulden ihres Konkubinatpartners B der Bank aus dem eigenen Vermögen zurück zahlen?
Sehr geehrter Herr Lohnbauer
Vielen Dank für Ihre Frage betreffend die Aufteilung der Hypothekarschuld. Zur Beantwortung ist zwischen dem Innenverhältnis und dem Aussenverhältnis zu unterscheiden.
Das Aussenverhältnis ist das Verhältnis der Hypothekarschuldner (Frau C und Herrn B respektive dessen Bruder) zur Bank. Im Normalfall wird mit der Bank bei einer gemeinsamen Hypothek vereinbart, dass jede der Parteien gegenüber der Bank für die volle Hypothekarschuld haftet (sogenannte Solidarhaftung). Das heisst, die Bank könnte sowohl von Frau C als auch vom Bruder von Herrn B die volle Hypothekarschuld einfordern. Der Bruder von Herrn B kann von dieser Schuld nur befreit werden, wenn mit der Bank vereinbart wird, dass Frau C die Hypothekarschuld allein übernimmt oder die Hypothekarschuld zurückbezahlt wird. Zusammengefasst bedeutet dies, dass Frau C und der Bruder von Herrn B im Aussenverhältnis gegenüber der Bank vollumfänglich mit ihren eigenen Vermögen haften, sofern bei der Aufnahme der Hypothek Solidarhaftung vereinbart wurde.
Beim Innenverhältnis geht es darum, wer letztlich die Hypothekarschuld tragen muss. Das Innenverhältnis betrifft somit das Verhältnis zwischen Frau C und Herrn B respektive dessen Bruder. Auch wenn also die Bank im Aussenverhältnis das Geld von einem der Konkubinatspartner fordert, kann es sein, dass diese Person vom anderen Konkubinatspartner das Geld zurückfordern kann (interner Rückgriff). In Ihrem Fall lässt sich nicht abschliessend beantworten, wer welchen Anteil an der Schuld zu tragen hat. Grundsätzlich besteht die Regelung, dass sich die interne Aufteilung einer Schuld mit Bezug auf einen bestimmten Vermögenswert nach den Eigentumsanteilen an diesem Vermögenswert richtet. Im vorliegenden Fall müsste dementsprechend Frau C als Alleineigentümerin für die volle Hypothekarschuld aufkommen, falls mit der Hypothek das Haus finanziert wurde. Durch (formlose) Vereinbarung zwischen den Konkubinatspartnern kann aber auch vorgesehen werden, dass die Hypothek von beiden Partnern zu tragen ist. Eine solche Vereinbarung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Es ist aber auch möglich, dass sich die Vereinbarung zur Aufteilung der Hypothek implizit aus dem Verhalten der Konkubinatspartner ergibt. Ob und inwiefern die Hypothekarschuld aufgeteilt wurde, hängt vom Einzelfall ab. Anknüpfungspunkte könnten unter anderem sein, was mit der Hypothek finanziert wurde, wer welchen Teil der Hypothekarschuld in seiner/ihrer Steuererklärung abgezogen oder wer in welchem Umfang die Hypothekarzinsen bezahlt hat. In Bezug auf das Innenverhältnis können wir Ihnen somit keine abschliessende Antwort geben.
Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass betreffend das Aussenverhältnis die Bank kontaktiert werden sollte. Dies hat jedoch keinen Einfluss darauf, wer dann im Innenverhältnis zwischen Frau C und dem Bruder von Herrn B für die Hypothekarschuld aufkommen muss. In einem Gespräch mit Frau C und unter Berücksichtigung der erwähnten Anknüpfungspunkte könnte wohl am besten ermittelt werden, wie Frau C und Herrn B die Hypothek auf dem Haus aufteilen wollten.
Wir hoffen, dass unsere Einschätzung hilfreich ist. Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Ihr DeinAdieu-Team
Guten Abend,
Mein Vater ist verstorben und hinterlässt ein Haus mit Grundstück. Auf dem Haus ist noch eine Hypothek.Der Sohn möchte das Haus kaufen, wobei die Tochter kein Interesse am Haus hat und nur ausbezahlt werden möchte. Muss die Tochter die Hälfte der Hypothek übernehmen?
Besten Dank für Ihre klärende Antwort.
Freundliche Grüsse
Sehr geehrte Frau Schmid
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst sind die Erben mit dem Tod des Vaters Eigentümer des Hauses und Schuldner der Hypothek geworden (von Gesetzes wegen, ohne dass dies im Grundbuch eingetragen werden müsste). Sie können darüber nur gemeinsam verfügen, und werden den Nachlass sinnvollerweise irgendwann teilen (Erbteilung). Wenn sich Sohn und Tochter als einzige Erben einig sind, dass der Sohn das Haus mit der Hypothek übernehmen und die Tochter in bar ausbezahlt werden möchte, können sie das in einem schriftlichen Erbteilungsvertrag so abmachen. Sinnvollerweise wird zur Ermittlung des „Kaufpreises“ bzw. Auszahlungsbetrags die letzte amtliche Schätzung der Immobilie herangezogen oder privat eine neue (auf Kosten des Nachlasses) in Auftrag gegeben. Sie können selbstverständlich auch die für den Nachlass zuständige kantonale Behörde oder einen Anwalt oder eine Notarin beiziehen, um eine gelungene Formulierung des Teilungsvertrags sicherzustellen. Wir würden uns freuen, Sie im Rahmen unserer kostenlosen juristischen Erstberatung betreuen oder vermitteln zu dürfen.
Freundliche Grüsse
Ihr DeinAdieu-Team
Guten Tag
Mein Bruder ist verstorben. Er hat fast 2 Jahre im Voraus eine neue Festhypothek abgeschlossen. Der Beginn dieser war 3 Wochen nach seinem Todestag. Muss diese von den Erben übernommen werden?
Lieber Wied
Ganz allgemein geht eine Immobilie mit dem Tod des Erblassers auf seine Erben über, und die Hypothek folgt der Immobilie. Das heisst, die Erben treten in den Vertrag mit der Bank ein und haften gemeinsam für die Hypothekarschuld. Im Erbrecht ist das nur in Grundzügen geregelt.
Die Hypothek muss aber nicht zwingend übernommen werden. Es gibt mehrere Möglichkeiten, um eine Übernahme zu vermeiden. Eine davon ist die Ausschlagung: Wird diese fristgerecht erklärt, so nehmen die ausschlagenden Personen nicht an der Erbschaft teil und erhalten weder die Immobilie noch werden sie Hypothekarschuldner. Eine andere Möglichkeit wäre die vorzeitige Rückzahlung des Hypothekarkredits (z.B. wenn in der Erbschaft genügend andere liquide Mittel vorhanden sind). Dafür können aber zusätzliche Kosten (sog. «Vorfälligkeitsentschädigungen») anfallen, falls solche vereinbart wurden. Auch steuerliche Folgen sind möglich.
Was in dem Sonderfall passiert, dass der Kreditnehmer, wie in diesem Fall, vor dem Laufbeginn der Hypothek verstirbt, ist nicht gesetzlich geregelt. Möglicherweise lässt sich aber dem Hypothekarvertrag eine Regelung entnehmen. Am besten siehst Du Dir den Hypothekarvertrag einmal genauer an, und besprichst ihn bei Bedarf mit der Vertragsbank und/oder einer juristischen Fachperson.
Herzliche Grüsse, Dein DeinAdieu-Team
Mein Vater ist verstorben und hat eine Wohnung vererbt. Nun sagt die Bank, es müsse eine neue Hypothek gemacht werden mit Belastbarkeit etc, aber der Zinssatz der alten Hypothek werde übernommen. Das mutet komisch an, entweder ist eine komplett neue Hypothek, heisst auch der Zinssatz kann neu ausgehandelt werden, oder es ist eine Vertragsübernahme wo alles nur einen neuen Namen (noch lebende Eheffrau) drauf steht.
Zurzeit sind die Zinsen leicht tiefer, logisch will die Bank den satz übernehmen, aber eben, neu ist neu oder Übernahme.
Kann die Bank nur das was ihr gefällt – also Hypozinssatz übernehmen und alles andere neu aushandeln?
Lieber Christoph
Ganz allgemein geht eine Immobilie mit dem Tod des Erblassers auf seine Erben über, und die Hypothek folgt der Immobilie. Das heisst, die Erben treten in den Vertrag mit der Bank ein und haften gemeinsam für die Hypothekarschuld. Im Erbrecht ist das nur in Grundzügen geregelt.
Was genau im Todesfall mit dem Kredit passiert, bzw. welche Rechte die Bank und die Erbinnen und Erben jeweils haben, richtet sich aber in erster Linie nach dem Hypothekarvertrag, in den sie als Rechtsnachfolger des Verstorbenen eintreten. Es könnte etwa sein, dass die Bank sich darin das Recht vorbehält, den Vertrag zu gleichen Konditionen mit den Erben weiterzuführen, unter der Bedingung, dass diese die Belastbarkeitskriterien erfüllen. Tun sie dies nicht, so könnte die Bank den Kredit frühzeitig aufkündigen und dann müsste eine ganz neue Finanzierungslösung gefunden werden.
Am besten siehst Du Dir den Hypothekarvertrag einmal genauer an, und besprichst ihn bei Bedarf mit einer juristischen Fachperson.
Herzliche Grüsse, Dein DeinAdieu-Team