Als Grundsatz hat die Stifterin grosse Entscheidungsspielräume in Bezug auf die Organisation der Stiftung. So kann sie bei der Errichtung einer Stiftung insbesondere festlegen, wie der Stiftungsrat als oberstes Leitungsorgan der Stiftung zusammengesetzt werden soll. Dabei kann sie die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates festlegen, sowie die entsprechenden Personen bestimmen. Gesetzlich ist es zudem möglich, den Stiftungsrat mit nur einer einzigen Person zu besetzen. Grundsätzlich wird aber empfohlen drei bis fünf Mitglieder im Stiftungsrat zu haben. Damit kann man eine gewisse Kontrolle, sowie einen Dialog ermöglichen.
Die Stifterin kann auch festlegen, ob es eine Vorsitzende des Stiftungsrates geben soll (Stiftungspräsidentin). Dies ist nicht zwingend gemäss Ihrer Fragestellung vorliegend, aber wohl gewünscht.
Es ist also möglich, dass Ihre Bekannte in ihrer selbst errichteten Stiftung als Stiftungspräsidentin agieren kann. Dafür muss sie sich selbst als Stiftungsrätin und Präsidentin des Stiftungsrates einsetzen. Sie kann zudem bei Bedarf auch weitere Modalitäten (Amtsdauer, andere Mitglieder im Stiftungsrat, Stiftungsreglement usw.) festlegen. Da Sie zudem angesprochen haben, dass Ihre Bekannte bis zu ihrem Tod als Präsidentin agieren will, ist zu empfehlen, dass sie auch bereits ihre Nachfolge für den Fall ihres Todes und auch den Eintritt von Handlungsunfähigkeit regelt. So kann ihr Wille auch nach Ausscheiden aus dem Stiftungsrat bestmöglich sichergestellt werden.
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