Wie kann ich alles meinem Mann oder einem Hilfswerk vererben?

Ich bin verheiratet und kinderlos. Wenn ich vor meinem Ehemann sterbe, möchte ich, dass er alles erbt. Sollte ich nach ihm sterben, möchte ich, dass eine gemeinnützige Organisation berücksichtigt wird.

Und sofern wir beide, mein Mann und ich, gleichzeitig sterben sollten, soll alles an eine gemeinnützige Organisation gehen.

Kann ich im Testament alle diese drei «Möglichkeiten» erwähnen, sodass je nach Situation die entsprechende Option angewandt wird?

Meine Eltern leben beide leider nicht mehr. Die Mutter meines Mannes lebt noch.

Güterstand:
Wir haben keine Gütertrennung. Aber ob wir Errungenschaftsbeteiligung oder Gütergemeinschaft haben, ist uns leider ehrlich gesagt gerade nicht klar. Wir meinen beide, es sei Gütergemeinschaft, aber wir wissen es nicht mehr. Wie/wo finden wir dies heraus?

Es sollen (finanziell) sicher mehrere NGOs bedacht werden. Unser Haus soll an eine einzige NGO gehen.

Grundsätzlich können Sie Ihr Vorhaben nach unserer Einschätzung ohne grössere Probleme umsetzen. Möglich wäre dies mittels eigenhändigen oder öffentlich beurkundeten Testaments. Bei letzterem prüft eine Notarin bzw. ein Notar Ihre Möglichkeiten und berät Sie, bevor Ihr letzter Wille in der Urkunde festgehalten wird. Gerne machen wir Sie auch auf unseren kostenlosen Online-Testamentgenerator aufmerksam, mit dem Sie sich schnell und unkompliziert einen Überblick verschaffen können.

Für gegenseitige Verbindlichkeit empfehlen wir Ihnen, anstelle des Testaments einen Erbvertrag mit Ihrem Ehemann (allenfalls kombiniert mit einem Ehevertrag) abzuschliessen. Dazu bedarf es der Konsultation einer Notarin bzw. eines Notars.

Kurz zum Güterstand: Die Standardvariante in der Schweiz ist die Errungenschaftsbeteiligung. Wenn Sie keinen (öffentlich beurkundeten) Ehevertrag abgeschlossen und darin die Gütergemeinschaft vereinbart haben, unterstehen Sie der Errungenschaftsbeteiligung. Diese wird u.a. beim Tod eines Ehegatten auseinandergesetzt, um den Nachlass zu bestimmen. Ihren Güterstand können Sie allenfalls über die Notarin bzw. den Notar herausfinden, über welche der Ehevertrag abgeschlossen wurde.

Da Ihre Eltern bereits verstorben sind und Sie keine Kinder haben, ist Ihr Ehemann Ihr einziger Pflichtteilserbe. Das ist unproblematisch, wenn er ohnehin Ihren gesamten Nachlass erhalten soll.

Die Mutter Ihres Ehemannes hat noch bis Ende 2022 einen Pflichtteilsanspruch über die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, wenn er verstirbt. Dieser fällt allerdings mit Inkrafttreten der Erbrechtsrevision Anfang 2023 dahin; danach sind Sie die einzige Pflichtteilserbin Ihres Ehemannes.

Die drei von Ihnen gewünschten «Optionen» können Sie mittels Bedingungen im Testament oder Erbvertrag festhalten, etwa folgendermassen:

1. Falls ich vor meinem Ehemann sterbe, soll er meinen gesamten Nachlass erben.

2. Sollte ich nach meinem Ehemann sterben, möchte ich, dass aus meinem Nachlass die NGO(s) XYX, jeweils im Wert von XYX bzw. mit den Gegenständen XYX berücksichtigt wird/werden.

3. Falls mein Mann und ich gleichzeitig sterben, soll mein gesamter Nachlass an die NGO(s) XYX, jeweils im Wert von XYX bzw. mit den Gegenständen XYX, gehen.

Je nach Konstellation wird dann (nur) diejenige Variante (Ziffer) umgesetzt, die den Tatsachen im Todeszeitpunkt entspricht. Welche NGO(s) welche Vermögenswerte bzw. -gegenstände erhalten sollen, können Sie festlegen, sobald Sie die Entscheidungsfindung abgeschlossen haben. Sie können dies auch nachträglich noch abändern. Dafür gelten die gleichen Formvorschriften wie für das erste Testament; das spätere «überschreibt» sozusagen das frühere, sofern es nicht zweifellos als blosse Ergänzung zu verstehen ist.

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