Direkten Einfluss ohne die Behörde könnten die Kinder nach dem Tod der Ehefrau im Rahmen der Erbengemeinschaft nehmen. Der Ehemann kann im Erbfall nicht allein über das Erbe der Ehefrau befinden, und die Kinder (Erbengemeinschaft) haben Mitspracherechte/Kontrolle. Dieser Einfluss bezieht sich aber nur auf den Nachlass der Ehefrau. Über das Vermögen des Ehemannes, welches nicht Teil des Nachlasses der Ehefrau bildet, kann der Ehemann weiterhin allein entscheiden. In Bezug darauf könnte der Erwachsenenschutz relevant sein.
Wenn jemand nicht mit Geld umgehen kann und dies zu einer Selbstgefährdung führt, ist die Person erwachsenenschutzbedürftig. Das Gemeinwesen stellt durch das Einsetzen einer Unterstützung in Form einer Beistandschaft sicher, dass man nicht zum Sozialfall wird. Der Erwachsenenschutz in der Schweiz ist sehr vielfältig und kann so bei kleineren Dingen eingesetzt werden und finanzielle Aspekte beinhalten. Es kann aber auch zu einer vollständigen Beistandschaft und somit zur vollen Aufhebung der Handlungsfähigkeit führen.
Wenn die Kinder also merken, dass die Gefahr besteht, dass der Ehemann nicht in der Lage ist, über finanzielle Belange selbst zu entscheiden, könnte man mit der Behörde eine angepasste Form der Beistandschaft einsetzen. Die Kinder könnten in einem solchen Fall Beistände werden und die finanziellen Belange übernehmen. Dann müssten sie die Vertretung entsprechend dokumentieren und die Handlungen alle zwei Jahre von der Behörde revidieren lassen. Dies kann in der Praxis sehr anspruchsvoll sein.
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Vertretung bei Urteilsunfähigkeit und Handlungsunfähigkeit