Wenn eine Bank über den Tod einer Person informiert wird, kann über das Vermögen dieser Person grundsätzlich nicht verfügt werden. Auch der Zugriff auf das Bankschliessfach wird untersagt. Anders sieht es bei der Inventaraufnahme aus. In einem solchen Fall gehen die Behörden mit den Erbenden zum Schliessfach und Zugang wird gewährt.
Abgesehen von der Inventaraufnahme gibt es den Zugang zum Schliessfach erst mit dem Erbenschein. Dieser weist aus, wer die anerkannten Rechtsnachfolger der verstorbenen Person sind. Ohne Testament ist die Erlangung eines Erbscheins jedoch erschwert. Deswegen sollte ein Testament nicht in einem Tresor/Bankschliessfach aufbewahrt werden.
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