Das Wichtigste in Kürze
- Während das rechtliche Verhältnis zwischen Mutter und Kind direkt mit der Geburt entsteht, kann für das Kindesverhältnis zum Vater eine Anerkennung notwendig sein.
- Das Gesetz stellt die Vermutung auf, dass es sich beim Ehemann der Mutter um den Vater des Kindes handelt. Aussereheliche Kinder und somit auch Kinder von Konkubinatspaaren müssen hingegen vom Vater anerkannt werden.
- Für die Anerkennung wird weder die Zustimmung der Mutter noch des Kindes verlangt. Eine Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind nicht bereits einen rechtlichen Vater hat.
- Das Zivilstandsamt ist für die Anerkennung zu Lebzeiten zuständig. Je nach Staatsangehörigkeit und Wohnsitz werden unterschiedliche Dokumente verlangt.
- Bei männlichen gleichgeschlechtlichen Paaren steht die Vaterschaftsanerkennung nur dem leiblichen Vater zur Verfügung. Die Kindesanerkennung durch eine Frau ist nicht möglich. Nach der Geburt des Kindes können aber (Ehe-)Partner:innen das Kindesverhältnis über die Adoption begründen.
Die rechtliche Beziehung zwischen dem Kind und seinen Eltern bezeichnet man als Kindesverhältnis. Dessen Klarstellung hat nicht nur emotionale, sondern auch rechtliche Bedeutung. Durch das Kindesverhältnis entstehen beispielsweise Erbansprüche, und die Eltern müssen für den Unterhalt des Kindes sorgen. Das Kindesverhältnis zur Mutter entsteht direkt mit der Geburt und ist somit einfach zu ermitteln. Das Kindesverhältnis zum Vater besteht hingegen nicht immer automatisch, weshalb teilweise eine Vaterschaftsanerkennung notwendig ist. Die Anerkennung eines Kindes ist unwiderruflich und kann nur vom Gericht aufgehoben werden.
Muss der Ehemann der Mutter sein Kind anerkennen?
Wird ein Kind während der Ehe geboren, ist eine Anerkennung durch den Vater/Ehemann nicht notwendig. Es besteht eine gesetzliche Vermutung, dass es sich beim Ehemann um den Vater handelt.
Beispiel 1
Frau Huber ist mit Herrn Huber verheiratet und gebärt eine Tochter. Direkt mit der Geburt der Tochter gilt Herr Huber als rechtlicher Vater.
Diese Vermutung besteht auch, wenn der Ehemann nicht der biologische Vater des Kindes ist. In einem solchen Fall kann jedoch insbesondere der Ehemann die Vaterschaft anfechten.
Beispiel 2
Frau Müller ist mit Herrn Müller verheiratet, das Ehepaar möchte sich aber scheiden lassen. Frau Müller ist bereits in einer neuen Beziehung mit Herrn Schmid, von welchem sie ein Kind erwartet. Noch bevor sich Frau und Herr Müller scheiden lassen, gebärt Frau Müller einen Sohn.
Rechtlich wird der Ehemann (Herr Müller) als Vater angesehen, obwohl Herr Schmid der biologische Vater ist. Herr Müller kann in diesem Fall die Vaterschaft anfechten.
Ist eine Anerkennung bei einem ausserehelichen Kind notwendig?
Ist die Mutter unverheiratet, hat das Kind nicht automatisch einen rechtlichen Vater. So gibt es keine gesetzliche Vermutung, dass der biologische Vater auch rechtlich der Vater ist. Der biologische Vater muss sein Kind anerkennen, wenn er möchte, dass die Vaterschaft auch aus rechtlicher Sicht gilt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Mann mit der Mutter in einem Konkubinat lebt. Somit ist ein Konkubinatspartner in dieser Hinsicht einem Ehemann nicht gleichgestellt.
Bei ausserehelichen Kindern kann es also vorkommen, dass ein Kind rechtlich keinen Vater hat. In diesem Fall wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom Zivilstandsamt über diesen Umstand informiert. Wenn innert einer bestimmten Frist keine Anerkennung erfolgt, kann die KESB eine Beistandschaft für das Kind einsetzen. Dadurch sollen die Interessen des Kindes gegenüber dem biologischen Vater durchgesetzt werden. Das Ziel ist es, dass der Vater sein Kind anerkennt und eine Einigung in Bezug auf den Unterhalt gefunden wird. Weigert sich der Vater, das Kind anzuerkennen und/oder Unterhalt zu leisten, kann die Beistandschaft nötigenfalls eine Vaterschafts- oder Unterhaltsklage erheben.
Voraussetzungen für die Anerkennung der Vaterschaft
1. Kindesverhältnis zur Mutter
Die Anerkennung eines Kindes ist nur möglich, wenn ein Kindesverhältnis zur Mutter besteht. Ein Findelkind kann somit nicht anerkannt werden.
2. Kein bereits bestehendes Kindesverhältnis zu einem anderen Mann
Da ein Kind nur eine Mutter und einen Vater haben kann, ist es nicht möglich, ein Kind anzuerkennen, wenn es bereits einen rechtlichen Vater hat. Eine Anerkennung ist also nur möglich, wenn das Kind entweder noch keinen rechtlichen Vater hat oder das Kindesverhältnis zum «vorherigen» Vater aufgelöst wurde.
3. Anforderungen an den Anzuerkennenden
Der biologische Vater muss handlungsfähig sein, damit er sein Kind anerkennen kann. Es wird also die Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit vorausgesetzt. Ist der Vater dies nicht, benötigt er für die Anerkennung seines Kindes die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Zudem darf ein Mann das Kind nicht anerkennen, wenn er weiss, dass er nicht der biologische Vater ist. Andernfalls macht er sich strafbar. Möchte ein Mann ein rechtliches Verhältnis zu einem nicht-biologischen Kind begründen, steht ihm die Adoption offen.
4. Zeitpunkt
Ein Mann kann sein Kind jederzeit anerkennen und es gibt keine zeitliche Befristung. Das Kind kann grundsätzlich auch vor dessen Geburt anerkannt werden. Falls die Mutter jedoch vor der Geburt einen anderen Mann heiratet, gilt auch hier die Vermutung, dass der Ehemann der Vater ist. Die vorgeburtliche Anerkennung fällt in diesem Fall dahin.
Beispiel 3
Frau Schmid ist schwanger von Herrn Müller. Herr Müller hat das Kind vorgeburtlich anerkannt. Noch bevor das Kind geboren wird, heiratet die Mutter aber Herrn Schneider.
Die gesetzliche Vermutung, dass der Ehemann (Herr Schneider) der Vater ist, geht der Anerkennung durch Herrn Müller vor. Somit ist aus rechtlicher Sicht Herr Schneider der Vater, auch wenn Herr Müller als biologischer Vater das Kind vorgeburtlich anerkannt hat.
Durchführung der Vaterschaftsanerkennung
Sind die ebengenannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Anerkennung möglich. Der Vater muss persönlich beim Zivilstandsamt erscheinen und die Anerkennung erklären. Das Kind, sowie die Mutter des Kindes, müssen der Anerkennung durch den Vater nicht zustimmen. Entsprechend müssen sie also nicht beim Zivilstandsamt erscheinen. Die Anerkennung ist der Mutter und dem Kind jedoch mitzuteilen. So steht es ihnen offen, die Vaterschaft anzufechten, falls der Anerkennende nicht der biologische Vater ist.
Wo findet die Vaterschaftsanerkennung statt?
Die Vaterschaftsanerkennung kann auf jedem Zivilstandsamt vorgenommen werden, wenn sowohl der Vater, die Mutter als auch das Kind die Schweizer Bürgerschaft und den Wohnsitz in der Schweiz haben. In den übrigen Fällen sind nur bestimmte Zivilstandsämter zuständig:
- das Zivilstandsamt am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Geburtsort des Kindes, bzw.
- das Zivilstandsamt am Heimatort oder am Wohnsitz der Mutter oder des Vaters
Welche Dokumente benötigen Sie?
Das Zivilstandsamt verlangt für die Vornahme der Anerkennung bestimmte Dokumente. Grundsätzlich muss der Anzuerkennende einen Personalausweis (ID oder Pass) vorweisen. Zudem wird eine Wohnsitzbestätigung verlangt, falls er die Anerkennung in einem anderen Kanton vornimmt, als er Wohnsitz hat. Es wird empfohlen, vorab beim Zivilstandsamt anzufragen, welche weiteren Dokumente erforderlich sind. Insbesondere bei ausländischen Staatsangehörigen, welche noch nicht im Personenstandsregister eingetragen sind, könnte das Zivilstandsamt weitere Informationen anfordern. Wenn der Anzuerkennende nicht handlungsfähig ist und somit die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertretung notwendig ist, sollte er diese Bestätigung im Original mitbringen.
Es ist zu beachten, dass das Zivilstandsamt für die Kindesanerkennung eine Verwaltungsgebühr verlangt. Die Grundgebühr für die Anerkennungserklärung beim Zivilstandsamt beläuft sich auf CHF 75. Zusätzliche Dienstleistungen oder Aufwände können zu weiteren Kosten führen. So kostet beispielsweise die Beantragung der Anerkennungsurkunde zusätzlich CHF 30.
Hat der biologische Vater sein Kind nicht zu Lebzeiten anerkannt, kann er die Anerkennung auch noch in seinem Testament und somit ohne Besuch beim Zivilstandsamt vorsehen. Sobald der Verfasser stirbt, wird eine solche Vaterschaftsanerkennung wirksam.
Die Vaterschaftsanerkennung bei gleichgeschlechtlichen Paaren
Bei männlichen gleichgeschlechtlichen Paaren steht die Vaterschaftsanerkennung nur dem leiblichen Vater des Kindes zur Verfügung. Der (Ehe-)Partner des leiblichen Vaters kann das Kindesverhältnis aber über eine Adoption begründen.
Den Frauen steht eine Kindesanerkennung nicht offen. Durch die Einführung der «Ehe für alle» besteht aber wie bei heterosexuellen Ehepaaren unter Umständen die Vermutung, dass die Ehefrau der leiblichen Mutter auch rechtlich gesehen die Mutter des Kindes ist. Diese Vermutung gilt nur, wenn die Zeugung durch Samenspende erfolgt ist. Gilt die Vermutung nicht, kann eine (Ehe-)Partnerin ein Kindesverhältnis über die Adoption begründen.