Der Widerruf einer Vollmacht durch den oder die Vollmachtgeber:in ist jederzeit zulässig und bedarf keiner Begründung. Der Widerruf ist formfrei möglich und muss lediglich dem oder der Bevollmächtigten zur Kenntnis gebracht werden. Aus Beweisgründen ist es jedoch ratsam, den Widerruf schriftlich abzufassen.
Der Vollmachtswiderruf kann ganz oder nur teilweise erfolgen. Bei letzterem führt er nur zu einer Beschränkung der Vollmacht. Wenn eine Vollmacht schriftlich verfasst wurde, ist der oder die Bevollmächtigte verpflichtet, die Vollmachtsurkunde zurückzugeben oder gerichtlich zu hinterlegen.
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