Es kommt vor, dass eine Erblasserin oder ein Erblasser verstirbt, während ihre oder seine Geschäfte noch nicht abgeschlossen oder «in der Schwebe» sind. Mit dem Tod und der Eröffnung des Erbgangs treten die Erben alle gemeinsam in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Sie müssen dann als Erbengemeinschaft einstimmig handeln oder die Erbteilung zügig abschliessen, um Pattsituationen zu vermeiden. Ebenfalls eine Variante, um die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft zu verbessern, ist die Einsetzung einer Willensvollstreckung (durch den Erblasser) oder die Bestellung einer Erbenvertretung (durch die zuständige Behörde auf Begehren mindestens eines Miterben).
Zum Beispiel kann es sein, dass die Erblasserin zu Lebzeiten ihrem Nachbarn eine befristete Dienstbarkeit (wie etwa ein Wegrecht auf ihrem Grundstück) eingeräumt hat, mit der Möglichkeit, diese vor Ablauf zu verlängern. Stirbt nun die Erblasserin, bevor der Nachbar das Verlängerungsrecht ausgeübt hat, so erwerben alle Erbinnen und Erben gemeinsam Eigentum am Grundstück. Nun muss der Nachbar sich an die Erbinnen und Erben wenden, um sein Wegrecht zu verlängern – und zwar an alle, denn das Rechtsgeschäft kann eben nur mit Zustimmung sämtlicher Erbinnen und Erben abgeschlossen werden.
Diese Koordination kann für alle Beteiligten sehr aufwändig sein, insbesondere wenn die Mitglieder der Erbengemeinschaft über die ganze Schweiz oder in der Welt verstreut leben. In einem solchen Fall, vor allem wenn die Erbteilung längere Zeit braucht, kann es durchaus sinnvoll sein, eine Erbenvertretung zu bestellen und diese dazu zu ermächtigen, bestimmte Rechtsgeschäfte (wie im Beispiel oben die Verlängerung der Dienstbarkeit) stellvertretend und mit Wirkung für alle Erbinnen und Erben abzuschliessen.
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